• Kanzlei
  • Justizia
  • Brunnen

webakte

kontakt

Unfallschaden

Das Wettbewerbsverbot

Man unterscheidet im Arbeitsrecht zwei verschiedene Arten des Wettbewerbsverbotes. Zum einen das unternehmensbezogene und zum anderen das tätigkeitsbezogene Wettbewerbsverbot. Bei Ersterem ist es dem Arbeitnehmer von vorherein verboten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für einen Wettbewerber tätig zu werden. Bei Letzterem ist lediglich die Ausübung einer spezifischen Tätigkeit verboten.

Dies hat für den Arbeitgeber den Vorteil, dass es viel schwieriger für unwirksam erklärt werden kann, da es natürlich ein berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers darstellt.

Der Nachteil ist jedoch, dass es ausschließlich die im Wettbewerbsverbot konkret genannten Tätigkeiten untersagt und der Arbeitnehmer daher alle anderen Tätigkeiten ausüben darf, ohne seinen Anspruch auf die Karenzentschädigung zu verlieren. Als Arbeitgeber sollte man die im Wettbewerbsverbot untersagten Tätigkeiten also möglichst genau beschreiben.

Allerdings ist die Einhaltung des tätigkeitsbezogenen Wettbewerbsverbots in der Praxis schwerer zu überprüfen ist als die eines unternehmensbezogenes Wettbewerbsverbot. Dies liegt daran, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin ja grundsätzlich beim Wettbewerber arbeiten darf, ihm aber lediglich die untersagten Tätigkeiten verboten werden.

Damit es wirksam wird, muss das Wettbewerbsverbot schriftlich innerhalb des Arbeitsvertrages erfolgen oder mit einem separaten Dokument vereinbart werden. Darüber hinaus müssen beide Vertragspartner ein unterzeichnetes Original ausgehändigt bekommen.

Arbeitgeber haben gesetzlich die Möglichkeit, mit einer einjährigen Frist auf ein Wettbewerbsverbot zu verzichten. Der Arbeitnehmer wird dann sofort vom Wettbewerbsverbot frei gesprochen während der Arbeitgeber nach Ablauf der Jahresfrist keine Karenzentschädigung mehr zahlen muss.

Dies macht für diesen vor allem dann Sinn, wenn er während des laufenden Arbeitsverhältnisses auf das Wettbewerbsverbot verzichtet und das Arbeitsverhältnis im Anschluss noch mindestens ein weiteres Jahr besteht. Logischerweise kommen dann keine Karenzentschädigungen auf den Arbeitgeber zu.

Ein solcher Verzicht kann nur während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgen.

Wenn die Kündigung vom Arbeitgeber ausgeht und der Kündigungsgrund dem Arbeitnehmer direkt anzulasten ist, hat die Kündigung keine Auswirkungen auf das Wettbewerbsverbot. Bei betriebsbedingten Kündigungen sieht die Sache aber etwas anders aus. Das Gesetz sieht es hier als unbillig an, dass der Arbeitnehmer weiterhin an das Wettbewerbsverbot gebunden sein muss und gewährt ihm daher ein einseitiges Lösungsrecht. Doch auch hier berücksichtigt das Gesetz ebenso das Interesse des Arbeitgebers. Wenn dieser bereit ist, die Karenzentschädigung zu verdoppeln bleibt das Wettbewerbsverbot bestehen.

Bei Kündigungen wegen besonders schwerwiegender Pflichtverletzungen muss der Arbeitgeber nicht am Wettbewerbsverbot festhalten und kann es grundsätzlich einseitig auflösen.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.