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Widerruf eines Aufhebungsvertrags

Folgende Ausführungen zur Kündigung einer Reinigungskraft kann die Probleme beim Widerruf eines Aufhebungsvertrags verdeutlichen. Der Arbeitnehmer hatte in seiner Privatwohnung in Anwesenheit seines Arbeitgebers einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, der die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge hatte.

Kurz darauf erklärte der Arbeitnehmer jedoch, dass er an diesem Tag erkrankt war, weshalb er den Aufhebungsvertrag wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und Drohung anfocht und zusätzlich hilfsweise widerrief.

Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab und erklärte, dass ein Widerruf des Aufhebungsvertrags nach § 312 Abs.1 in Verbindung mit § 312g BGB nicht möglich sei. Dieser Paragraf räumt nur Verbrauchern, die einen Vertrag außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen haben, die Möglichkeit ein, den Vertrag zu widerrufen. Dies sei aber nicht auf ein arbeitsvertragliches Verhältnis zu übertragen. Das Bundesarbeitsgericht wies den Fall nach erfolgter Revision jedoch wieder an das zuständige Landesarbeitsgericht zur weiteren Verhandlung zurück.

Zwar stimmte das BAG mit den Ausführungen des LAG überein, allerdings müsse darüber hinaus geprüft werden, dass der Arbeitgeber bei Abschluss von Aufhebungsverträgen das Gebot des fairen Verhandelns beachtet hat.

Diese arbeitsrechtliche Nebenpflicht sei nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts verletzt, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schaffe, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners erheblich erschwere. In der hiesigen Situation könne man nicht einwandfrei ausschließen, dass Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Schwäche des Arbeitnehmers bewusst ausgenutzt habe. Wäre dies der Fall, so wäre der Arbeitnehmer im Sinne der Naturalrestitution gem. § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als hätte er den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen. Das Arbeitsverhältnis würde dann ohne Änderungen weiter bestehen.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.