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Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz gehört zu den wichtigsten arbeitsrechtlichen Tatsachen für Arbeitnehmer. Leider profitieren nur Beschäftigte in Betrieben von über zehn Mitarbeitern davon. Bei Betrieben mit fünf bis zehn Beschäftigten haben nur noch diejenigen, die schon vor dem 31.12.2003 in diesem Betrieb beschäftigt waren einen Kündigungsschutz und in Kleinbetrieben mit weniger als fünf Beschäftigten werden die Arbeitnehmer generell nicht vom Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bedacht.

Zur Berechnung der Betriebsgröße geht man wie folgt vor: Ein Vollzeitbeschäftigter oder Teilzeitarbeitender mit über 30 Wochenstunden zählt 1,0, ein Teilzeitbeschäftigter mit bis zu 30 Wochenstunden zählt 0,75 und ein Teilzeitbeschäftigter mit bis zu 20 Wochenstunden zählt 0,5 Arbeitnehmer.

Dies gilt ebenso, wenn das Arbeitsverhältnis eines leitenden Angestellten oder Arbeitnehmers aus gesetzlichen Gründen ruht. Insbesondere werden natürlich bei Beschäftigten in Elternzeit, Frauen während des Mutterschutzes oder Wehr- und Zivildienstleistende in diese Berechnung mit aufgenommen. Auszubildende, Praktikanten und Umschüler werden bei der Berechnung der Anzahl der Beschäftigten nicht berücksichtigt.

Für jeden neu angestellten Arbeitnehmer gilt allerdings eine Probezeit von sechs Monaten, in denen der Kündigungsschutz noch nicht gilt.

Konkret schützt das KSchG die Arbeitnehmer derart, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, zu prüfen, ob die Kündigung nicht doch noch abgewendet werden kann. Dies kann zum Beispiel durch ein sogenanntes milderes Mittel, wie eine Änderungskündigung oder eine Abmahnung, erreicht werden.

Ist seitens des Arbeitgebers an ein solches milderes Mittel nicht zu denken, muss er die Kündigung nach § 1 KSchG sozial rechtfertigen können. Das bedeutet, dass er  gem. § 1 Abs. 2 KSchG personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe anführen muss, um die Kündigung aussprechen zu können. Mit sozialer Rechtfertigung ist zudem gemeint, dass er sich gründlich mit der sozialen Situation von jedem einzelnen Mitarbeiter auseinandersetzten muss, um entscheiden zu können, für wen eine Kündigung ein nicht vertretbarer Einschnitt in die Lebenswirklichkeit bedeuten würde. Dazu muss er in einer individuellen Einschätzung die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers, sein Alter und eventuelle Unterhaltspflichten sowie eine möglichen Schwerbehinderung beachten und auch danach handeln.

Gekündigten Arbeitnehmern bleibt nach dem Erhalt der Kündigung eine Frist von drei Wochen, in denen sie gegen diese mit einer Kündigungsschutzklage vorgehen können. Diese Frist ist im KSchG festgelegt und unumgänglich. Eine Kündigungsschutzklage kann sogar dann Sinn machen, wenn der Arbeitnehmer so oder so mit dem Gedanken gespielt hatte, seinen Betrieb zu verlassen. Das Arbeitsgericht kann nämlich unter Umständen einen Vergleich anordnen, sodass das Arbeitsverhältnis erst gegen Zahlung einer Abfindung beendet wird.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.