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Unfallschaden

Kettenbefristung für bis zu 6 Jahre Gültig

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz sieht vor, dass Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren und innerhalb dieser zwei Jahre höchstens dreimal hintereinander befristet werden dürfen. Tarifvertragsparteien dürfen allerdings auch untereinander eigene Regelungen treffen, ohne sich an eine konkrete Obergrenzen halten zu müssen. Eine Klage eines Mitarbeiters, der an den Tarifvertragsparteien vorbei die gesetzlichen Vorschläge einklagen wollte, wurde indes vom Bundesarbeitsgericht zurück gewiesen. Es bestätigte letztlich die gesetzlichen Vorschläge, grenzte die Obergrenze allerdings etwas ein.

Konkret ging es um den Manteltarifvertrag im Energiebereich zwischen der Arbeitgebervereinigung Energiewirtschaftlicher Unternehmen und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie. Dieser genehmigt die Befristung der Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund bis zu einer Gesamtdauer von höchstens fünf Jahren und höchstens fünfmal hintereinander.

Ein kaufmännischer Mitarbeiter eines energiewirtschaftlichen Unternehmens hielt diese Fristen und damit auch die Befristung seines Arbeitsvertrages für rechtswidrig, da sie den gesetzlichen Vorschlägen nicht entsprechen würde.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage jedoch ab, da das Gesetz auch vorsehe, dass Tarifvertragsparteien eigene Regelungen zur Befristung ohne sachlichen Grund treffen können, ohne sich an eine Obergrenze für die Dauer und Anzahl der Kettenbefristungen halten zu müssen.
Allerdings führte das Gericht weiter aus, das es dennoch eine Einschränkung gäbe, da EU- und verfassungsrechtlich sehr wohl Grenzen für Kettenbefristungen bestehen würden. Diese liegen bei einer dreimaligen Überschreitung der gesetzlichen Vorgaben, die in diesem Fall allerdings nicht gegeben war.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.