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Unfallschaden

Vertragsstrafen im Arbeitsrecht

Vertragsstrafen dienen dem Zweck, den Arbeitnehmer mit Nachdruck daran zu erinnern, dass er seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen hat. Viele Arbeitgeber nehmen diese Möglichkeit natürlich dankend an, allerdings sind ihnen dabei Grenzen gesetzt, welche zu kennen für den Arbeitnehmer und den Betriebsrat unerlässlich ist. Wo also liegen diese Grenzen?

Zuallererst muss natürlich ein berechtigt wirtschaftliches Interesse vorliegen. Wenn der Betrieb einen erheblichen Schaden zu erwarten hat, weil jemand seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommt, hat der Betrieb natürlich die Möglichkeit, sich zu schützen. Oft ist ein solcher Schaden im konkreten Fall schwer nachzuweisen, daher ist das Aufsetzen von Vertragsstrafen, als eine Form der Prophylaxe auch zulässig. Schäden können zum Beispiel entstehen, wenn ein Arbeitnehmer nicht bei der Arbeitsstelle erscheint, das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet, zum Beispiel durch Nichteinhaltung der Kündigungsfristen oder gegen das Wettbewerbsverbot oder die Geheimhaltungspflicht verstößt.

Die Vertragsstrafenregelung darf hierbei niemals gegen höherrangiges Recht verstoßen. Also weder gegen die gesetzlichen oder tariflichen Regelungen, noch gegen die gültigen Betriebsvereinbarungen.

Die Höhe einer Vertragsstrafe muss sich zudem in einem angemessenen Rahmen bewegen. Wie hoch sie im Einzelfall bemessen werden kann, um auch gerichtlich anerkannt zu werden, variiert stark nach Sachlage.

Der Betriebsrat hat beim Thema Vertragsstrafen zunächst kein großes Mitspracherecht. Einfluss kann höchstens genommen werden, wenn in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung die Bedingungen für etwaige Vertragsstrafen vereinbart werden.
 
Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.