• Kanzlei
  • Justizia
  • Brunnen

webakte

kontakt

Unfallschaden

Aktuelles Urteil: Entziehung der Fahrererlaubnis bei Unfallflucht

Nach einem Unfall mit anschließender Fahrerflucht beantragte die Staatsanwaltschaft Braunschweig gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB die Entziehung des Führerscheins für den Unfallverursacher. Der entsprechende Paragraf besagt, dass der Entziehung des Führerscheins ein bedeutender Sachschaden zugrunde liegen muss. Das Amtsgericht Braunschweig, so wie auch das Landesgericht Braunschweig, lehnten den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entziehung des Führerscheins jedoch ab. Zur Begründung hieß es, dass der seit 2002 geltende Grenzwert eines bedeutenden Sachschadens von 1.300 Euro wegen der Preisentwicklung auf 1.500 Euro anzuheben sei. Der durch den Unfall verursachte Schaden bezifferte sich nur auf einen Betrag 1.400 Euro.

Der beschuldigte Kraftfahrzeugführer verlor beim Abbiegen die Kontrolle über seinen PKW und rammte dabei zwei geparkte Fahrzeuge. Dabei entstand laut Staatsanwaltschaft ein Sachschaden in Höhe von 1.400 Euro. Der geschockte Fahrzeugführer beging daraufhin in Panik Unfallflucht, konnte jedoch ermittelt werden.

Die Staatsanwaltschaft Braunschweig stellte in der Folge den Antrag auf Entziehung des Führerscheins. Im weiteren Verfahrensverlauf lehnte das Amtsgericht Braunschweig den Antrag der Staatsanwaltschaft aus besagten Grund ab. Auch die erteilte Beschwerde der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Braunschweig wurde mit Verweis auf die Preisentwicklung abgelehnt.  

Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist ein Kraftfahrzeugführer als nicht geeignet zum Führen von Fahrzeugen anzusehen, wenn er sich wissentlich von einem Unfallort entfernt und somit der Fahrerflucht schuldig macht. Die Entziehung des Führerscheins kann allerdings erst bei einem bedeutenden Sachschaden ab 1.500 Euro erwirkt werden, so das Gericht.   

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.