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Unfallschaden

Dashcam Aufzeichnung als Beweismittel im Zivilprozess

Wenn das „dritte Auge“ in Form einer im Auto montierten Kamera einen Unfallhergang aufzeichnet, dann kann das Videomaterial durchaus zur Klärung des Unfallherganges herangezogen werden. Das Landgericht München hat in einem Berufungsverfahren die Entscheidung des Amtsgerichtes aufgehoben und eine so genannte Dashcam als Beweismittel zugelassen, unabhängig von der noch vorzunehmenden Bewertung, ob die Kamera permanent oder nur anlassbezogen aufnimmt. An dieser Frage hatte sich das Amtsgericht „aufgehangen“ und daraus Zweifel an der Zulässigkeit als Beweismittel im Rahmen eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens festgemacht.

Die Kammer des Landgerichts München I zeigte sich deutlich technikfreundlicher und formulierte, dass es sich bei der Dashcam-Aufnahme um ein durchaus zulässiges Beweismittel zur Analyse des Unfallhergangs handeln kann (LG München I, Hinweisbeschluss vom 14.10.2016 - 17 S 6473/16). Das Gericht ging auch auf Aspekte des Personen- und Urheberschutzes ein.

Interessantes Detail: Die Verwendung einer Dashcam ist demnach nicht grundsätzlich eine Personen- und Urheberschutzverletzung, sondern nur das Veröffentlichen der Aufnahmen, falls damit Rechte verletzt werden. Die Verwendung einer Dashcam ist daher nach Auffassung der Kammer zulässig und kein Verstoß gegen geltendes Gesetz.

Das Vorführen des Films im Rahmen einer Gerichtsverhandlung sei auch kein klassisches „Verbreiten“, sodass auch hier keine Rechte verletzt werden können, selbst dann, wenn Menschen gezeigt werden, die ihre Zustimmung zur Veröffentlichung nicht gegeben haben.

Die Dashcam-Aufzeichnungen des Klägers sollen nur zur Beweissicherung und Beweisführung im verhandelten Rechtstreit verwendet werden, eine Veröffentlichungsgefahr geht vom Kläger und seiner Kamera nicht aus.

Trotzdem ist immer eine Abwägung der Interessen des Abgebildeten und dem Beweissicherungsinteresse des Beweisführers vorzunehmen.

Verkehrsaufnahmen mit einer Dashcam betreffen die Individualsphäre und nicht den eher zu schützenden Kernbereich der privaten Lebensführung. Bleibt im aktuellen Fall die einfache Entscheidung, ob permanent oder anlassbezogen gefilmt wurde – was dann aber wohl deutlich zu erkennen sein dürfte.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.