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Unfallschaden

Rad-Geisterfahrer trägt Mitschuld

Im Straßenverkehr sind alle Verkehrsteilnehmer zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Regeleinhaltung verpflichtet, um Gefahren von anderen Personen abzuwenden. Mancher Radfahrer nimmt sich da aus und nutzt insbesondere in Großstädten die ihm gebotene Freiheit über Gebühr aus. Umfahren darf man ihn aber trotzdem nicht.

Allerdings: Auch Radfahrer können schuldhaften Anteil am Entstehen eines Unfalles haben, selbst dann, wenn aufgrund der Rechtslage eigentlich der Autofahrer verantwortlich wäre.

In einem aktuellen Fall war ein Radfahrer in falscher Richtung auf einem Radweg unterwegs. Eine junge PKW-Fahrerin übersah den Mann und verursachte einen Unfall mit Sachschaden.  Der Fahrzeughalter verlangte Schadensersatz vom Geisterfahrer. Dieser weigerte sich und so landete der Streit vor Gericht.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied auf eine grundsätzliche Teilschuld. Es verurteilte den Radler dazu, 50 % des entstandenen PKW-Schaden zu bezahlen. Eine Mitschuld sah das Gericht vor allem in der unterlassenen Aufmerksamkeitspflicht. Der Radfahrer hätte darauf vorbereitet sein müssen, dass ein PKW aus der Einfahrt kommt, insbesondere auch, weil er verkehrt herum unterwegs war und so eine besondere Gefahrenquelle darstellte.  Mit ein wenig „Obacht“ hätte dieser Unfall beiderseits verhindert werden können.

In Bezug auf die Autofahrerin war die Schuld grundsätzlich nicht diskutierbar, da sie als ausfahrende Verkehrsteilnehmerin grundsätzlich Vorfahrt gewähren musste. Dem Kläger wurde übrigens neben dem Verschulden seiner Tochter auch die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zugerechnet. Darunter versteht man im Verkehrsrecht die Gefahr, die grundsätzlich vom Betrieb eines Fahrzeuges ausgeht.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.03.2016 - 9 U 103/14

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.