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Unfallschaden

Rotlichtverstöße

Rotlichtverstöße gehören zu den gravierendsten Vergehen im Straßenverkehr und werden nicht selten mit dem Führerscheinentzug, Punkten und empfindlichen Geldstrafen geahndet. Was aber, wenn ein Rotlichtverstoß im Zustand der absoluten Schuldunfähigkeit begangen wird?

Mit solchen ganz besonderen Umständen hatte sich jetzt das Landgericht Osnabrück zu befassen: Eine offenbar psychisch gestörte Frau war bei „Rot“ mit hoher Geschwindigkeit in eine Kreuzung eingefahren, um dort absichtlich mit einem beliebigen anderen Fahrzeug zusammenzustoßen.

Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Osnabrück hatte im Rahmen eines Sicherungsverfahrens die Unterbringung der 40-Jährigen in der Psychiatrie zur weiteren Behandlung ihrer psychotischen Störung angeordnet und ihr die Fahrerlaubnis entzogen. Die Frau habe den Tod anderer Verkehrsteilnehmer billigend in Kauf genommen. Da dieses Verhalten aufgrund erheblicher psychischer Probleme nicht steuerbar gewesen sei, wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zum Schutz der Gesellschaft und vor sich selbst angeordnet. Die Straftat war im Rahmen eines konkreten Krankheitsschubes ausgeführt worden, es gab für die Frau keinerlei andere Gründe, diesen Rotlichtverstoß durchzuführen als die durch ihre Krankheit hervorgerufenen Zwangshandlungen.

Die Frage der Schuldfähigkeit wurde dabei klar mit „Nein“ beantwortet und von einer Bestrafung abgesehen.  Trotzdem mussten Vorgaben gemacht werden, um weitere Gefährdungen dieser Art in Zukunft ausschließen zu können - und zwar zum Schutz der Allgemeinheit. Diesem Schutz gilt auch der Entzug der Fahrerlaubnis.

Das Beispiel zeigt, wie komplex Strafrecht insbesondere in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten sein kann und wie wichtig kompetente anwaltliche Begleitung bei der Aufarbeitung von strafrechtlich relevanten Verkehrsverstößen ist.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.