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Unfallschaden

Nach Verkehrsunfall: Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für Fahrrad

Immer mehr Menschen nutzen ihr Fahrrad regelmäßig für den Weg zur Arbeit oder für ihre täglichen Besorgungen. Wird das Fahrrad dann bei einem Verkehrsunfall erheblich beschädigt und muss in die Werkstatt, muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Autofahrers, der den Unfall verursacht hat, dem Radfahrer eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit zahlen, in der er das Fahrrad nicht nutzen kann. Das hat das Amtsgericht Köln entschieden.

In dem vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer einen Verkehrsunfall mit einer Radfahrerin verursacht. Das Fahrrad wurde dabei erheblich beschädigt und musste in die Werkstatt. Die Reparatur verzögerte sich jedoch, da die Frau nicht das notwendige Geld für die Reparatur hatte. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners übernahm die Reparaturkosten erst nachdem die Frau einen Kostenvoranschlag der Werkstatt vorgelegt hatte. Die Frau konnte ihr Rad für eine ganze Weile aufgrund des Unfallschadens nicht benutzen und verlangte von der gegnerischen Versicherung eine Nutzungsausfallentschädigung für den gesamten Zeitraum.

Die Versicherung weigerte sich zwar für den gesamten Zeitraum eine Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen. Doch da machte das Amtsgericht Köln ihr einen Strich durch die Rechnung. Vom Zeitpunkt der Mitteilung der Frau an die Versicherung, dass sie die Reparaturkosten nicht tragen kann, bis zu dem Tag, an dem das Fahrrad wieder vollständig durch die Werkstatt repariert war, müsse die Versicherung eine Nutzungsausfallentschädigung zahlen, entschied das Gericht.

Dabei stellte es klar, dass es für den Entschädigungsanspruch nicht entscheidend ist, ob die Frau auf die tägliche Nutzung des Fahrrads angewiesen war. Maßgeblich sei vielmehr, die tatsächliche Nutzung des Fahrrads. Es komme also darauf an, ob die Klägerin ihr Rad tatsächlich täglich nutzen wollte und dies aufgrund des Unfallschadens nicht möglich war. Ähnlich wie bei Kraftfahrzeugen spreche auch bei Fahrrädern die Lebenserfahrung dafür, dass eine tägliche Nutzung beabsichtigt ist, so das Gericht.

Werde die Reparatur erst nach längerer Zeit durchgeführt, könne dies zwar ein Hinweis darauf sein, dass es am tatsächlichen Nutzungswillen fehlt. Dies sei aber nicht der Fall, wenn so wie hier, das Geld für die Reparatur fehlte und es dadurch zu Verzögerungen kam, führte das AG Köln weiter aus.

Die Nutzungsausfallentschädigung beziehe sich auf die gesamte nicht zu vermeidende Ausfallzeit. Dazu zähle nicht nur die reine Zeit für die Reparatur oder eine Wiederbeschaffung, sondern auch für vorbereitende Maßnahmen. Grundsätzlich solle der Schaden zwar in angemessener Zeit behoben und die dafür erforderlichen Maßnahmen unmittelbar eingeleitet werden. Allerdings beinhalte dies auch die Zeit für die Feststellung des Schadens und ggf. eine kurze Bedenkzeit, wenn es Alternativen zur Reparatur gibt, so das AG Köln.

Eine Tabelle, die den Ausfallschaden bei Fahrrädern beziffert, gibt es nicht. Wesentliche Faktoren sind bspw. der Zustand, das Alter oder der Neupreis eines Fahrrads. Im vorliegenden Fall legte das AG Köln einen Nutzungsausfall von 10 Euro pro Tag fest. Er kann aber auch höher sein.

Für Unfallgeschädigte ist es wichtig, die gegnerische Versicherung rechtzeitig zu informieren, wenn sie bei der Übernahme der Reparaturkosten nicht in Vorleistung gehen können. Ohne eine solche Meldung riskieren sie ggf. einen Teil ihrer Ansprüche.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.