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Unfallschaden

Fahrerflucht nach Unfall mit Todesfolge

So schrecklich die Unfallfolgen auch sein mögen – die Unfallbeteiligten dürfen sich gemäß § 142 StGB nicht vom Unfallort entfernen, bis die notwendigen Feststellungen getroffen sind. Wer Unfallflucht begeht, macht sich strafbar und muss ggf. auch mit Freiheitsstrafen rechnen.

Das zeigt auch ein Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 10. Oktober 2022 in einem besonders traurigen Fall. Hier wurde eine junge Frau angefahren, die nachts zu Fuß auf einer Kreisstraße unterwegs gewesen war. Die Fahrer des Autos, zwei Brüder, hielten nach dem Unfall zwar zunächst an, flüchteten dann aber ohne Rettungsdienst und Polizei zu informieren. Die 23-jährige Frau verstarb noch am Unfallort. Die Brüder stellten sich später der Polizei.

Ein Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass den Fahrer an dem Unfall keine Schuld treffe. Der Unfall sei nicht zu vermeiden gewesen. Das Amtsgericht Augsburg folgte dem Gutachter. Es handele sich bei dem Unfall nicht um fahrlässige Tötung. Eine 18-monatige Freiheitsstrafe auf Bewährung für den Fahrer sprach das Gericht trotzdem aus – nicht wegen fahrlässiger Tötung, sondern wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Hätten die Fahrer keine Unfallflucht begangen, wäre es nicht zu einer Strafanzeige gekommen.

Nach § 142 StGB muss ein Unfallbeteiligter am Unfallort so lange warten, bis die notwendigen Feststellungen getroffen sind oder er eine angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand diese Feststellungen getroffen hat. Bei erheblichen Unfallfolgen kann die Wartezeit entsprechend hoch sein. Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, muss mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren rechnen. Liegt neben der Unfallflucht auch noch eine fahrlässige Tötung vor, weil der Unfallverursacher z.B. alkoholisiert war, können die Gefängnisstrafen auch ohne Bewährung ausgesprochen werden.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.