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Unfallschaden

Unfall beim Linksabbiegen und die Schuldfrage

Verkehrsunfälle passieren häufig mit Linksabbiegern. Grund ist nicht etwa, dass der Linksabbieger unaufmerksam ist und beim Abbiegevorgang in ein entgegenkommendes Fahrzeug kracht. Die Gefahr kommt weniger von vorne, sondern vielmehr von hinten, wenn ein folgendes Auto überholt und dabei in den Linksabbieger rauscht.

Die Schuld für den Unfall liegt dabei häufig nicht bei dem nachfolgenden oder überholenden Fahrer, sondern beim Linksabbieger. Dieser muss daher besonders aufmerksam sein und im Zweifelsfall auch darstellen können, dass er sich korrekt verhalten hat. Ansonsten gilt der Anscheinsbeweis und der spricht regelmäßig gegen den Linksabbieger.

Das richtige Verhalten beim Abbiegen ist in § 9 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Demnach muss das Abbiegen rechtzeitig und deutlich mit dem Blinker angezeigt werden. Linksabbieger haben sich dabei rechtzeitig zur Fahrbahnmitte, auf Straßen mit nur einer Fahrtrichtung möglichst weit links einzuordnen. Dabei ist sowohl vor dem Einordnen als auch vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Vor dem Abbiegen ist dies nur dann nicht notwendig, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

Kommt es beim Linksabbiegen zu einem Unfall, wird das korrekte Verhalten des Linksabbiegers von den Gerichten genau geprüft. Dabei ist es an dem Abbieger darzulegen, dass er die Verkehrsregeln korrekt befolgt hat. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung spricht vieles dafür, dass er die Regeln und insbesondere die doppelte Rückschaupflicht auf den nachfolgenden Verkehr nicht beachtet hat. Kann der Linksabbieger diesen Anscheinsbeweis nicht entkräften, droht ihm regelmäßig die alleinige Schuld an dem Unfall.

Gründe, die gegen eine alleinige Schuld sprechen, liegen z.B. vor, wenn das nachfolgende Fahrzeug zu schnell war oder trotz unübersichtlicher Verkehrslage überholt hat.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.