E-Auto: LG Darmstadt spricht Schadenersatz bei Softwaremängeln zu
Die Elektromobilität kann so ihre Tücken haben und die gelieferte Software im Elektroauto wird den Versprechungen nicht gerecht. Mängel bei der Software können Ansprüche auf Schadenersatz begründen, wie ein Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21.02.2022 zeigt (Az.: 26 O 490/20).
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Käufer eines E-Autos von Tesla gleich noch ein üppiges Softwarepaket mitbestellt. Allerdings hat die Software „Volles Potenzial für autonomes Fahren“ sowie die Funktion „Ampel-/Stoppschilder-Erkennung mit Anhalte- und Anfahrautomatik“ die Erwartungen des Käufers nicht erfüllt.
So zeigte sich auf der Autobahn, dass das teilautomatisierte Fahren nicht richtig klappte und auch das automatische Überholen oder der automatische Spurwechsel bei Ein- und Ausfahrten der Autobahn funktionierte nicht. Zudem erkannte die Software auch rote Ampeln oder Stoppschilder nicht. Der Kläger setze daher eine Frist zur Nachbesserung. Als nichts passierte, machte er Schadenersatzansprüche geltend.
Tesla argumentierte, dass die Hardware in dem Auto noch nachgerüstet werden müsse, damit die Software-Funktionen genutzt werden könnten. Dieser Argumentation machte das LG Darmstadt jedoch einen Strich durch die Rechnung. Der Käufer dürfe beim Erwerb erwarten, dass sich die Software-Funktionen auch unmittelbar nutzen lassen, ohne dass erst eine Aufrüstung der Hardware notwendig ist. Das Fahrzeuge weise somit einen Sachmangel auf, der nicht unerheblich ist, so das Gericht.
Der Kläger habe daher Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs habe er Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von ca. 1.900 Euro für die gefahrenen 22.000 Kilometer. Unterm Strich bleibt damit ein Anspruch auf Zahlung von rund 67.000 Euro. Für die Berechnung der Nutzungsentschädigung legte das Gericht eine zu erwartende Gesamtlaufleistung von 800.000 Kilometern zu Grunde. Das wirkt sich für den Verbraucher positiv aus. Je höher die zu erwartende Gesamtlaufleistung angesetzt wird, umso geringer fällt die Nutzungsentschädigung aus.
Mit der Frage, wem im Falle der Rückabwicklung die staatliche Förderung beim Kauf von Elektroautos zusteht, musste sich das Gericht nicht befassen, da der Kaufvertrag schon 2019 geschlossen worden war. Daher spielten die aufgrund der Warenkaufrichtlinie RL 2019/771 ab dem 1. Januar 2022 eingeführten Rechtsänderungen keine Rolle. Diese Neuregelungen bringen z.B. eine Verlängerung der Beweislastumkehr zu Gunsten des Verbrauchers mit sich.
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