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Unfallschaden

Anforderungen und Haftung beim begleiteten Fahren

Junge Menschen können es oft kaum erwarten, sich selbst hinter das Steuer im Auto zu setzen. Da werden die Tage bis zum 18. Geburtstag manchmal lang. Wer es nicht mehr aushält, darf auch schon früher, mit 17 Jahren Autofahren. Voraussetzung ist jedoch, dass eine ausgewählte Begleitperson dabei ist.

Die ausgewählten Begleitpersonen müssen in die sog. Prüfbescheinigung eingetragen werden. Begleitpersonen können, müssen aber nicht die Eltern sein. Auch andere Verwandte oder Freunde können als Begleitperson eingetragen werden, wenn die Eltern dafür ihre Zustimmung erteilt haben und einige Voraussetzungen erfüllt sind. So müssen Begleitpersonen mindestens 30 Jahre alt und seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen im Besitz eines Führerscheins Klasse B sein. Außerdem darf die Begleitperson zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht mehr als einen Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg haben.

Das Fahren des Autos überlässt die Begleitperson dem 17-jährigen Fahranfänger. Sie darf zwar verbale Anweisungen geben, aber nicht aktiv in das Fahrgeschehen eingreifen. Auch wenn die Begleitperson nicht selbst fährt, muss sie natürlich fahrtauglich sein und darf beispielsweise nicht alkoholisiert sein. Auch bei Begleitpersonen gilt die Grenze von 0,5 Promille.

Auch wenn alle Voraussetzungen eingehalten werden, ist das natürlich keine Garantie, dass es nicht zu einem Verkehrsunfall kommt. Hat der 17-jährige Fahrer den Unfall verschuldet, steht er dafür auch in der Haftung. Sofern sich die Begleitperson an die Regeln gehalten und nicht aktiv ins Fahrgeschehen eingegriffen hat, gilt sie als Beifahrer und steht für den Unfall nicht in der Verantwortung.

Das gilt in der Regel auch dann, wenn ein Elternteil die Begleitperson war. Als Erziehungsberechtigte trifft die Eltern zwar eine Aufsichtspflicht. Je älter das Kind ist, umso geringer sind jedoch die Anforderungen an die Aufsichtspflicht der Eltern. Da beim begleiteten Fahren das Kind kurz vor der Volljährigkeit steht und durch die bestandene Fahrprüfung seine Eignung zum eigenverantwortlichen Führen eines Fahrzeugs schon bewiesen hat, stehen auch Eltern als Begleitperson in der Regel nicht in der Haftung, wenn sie nicht aktiv in das Fahrgeschehen eingegriffen haben. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht dürfte nur in seltenen Ausnahmefällen zum Tragen kommen, z.B. wenn der minderjährige Fahrer schon vor dem Unfall durch schuldhaftes Verhalten aufgefallen ist und die Eltern daher hätten gewarnt und zum Eingreifen bereit sein müssen.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.