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Unfallschaden

Haftung des Beifahrers bei Trunkenheit am Steuer

Wer zu viel Alkohol getrunken hat und dennoch Auto fährt, riskiert eine Geldstrafe und den Verlust seines Führerscheins. Auch der Beifahrer kann zur Verantwortung gezogen werden. Er verstößt gegen die eigene Sorgfalt, wenn er sich zu einem betrunkenen Fahrer ins Auto setzt. Das kann ernste Konsequenzen haben. Im Falle eines Unfalls trägt der Mitfahrer nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 8. April 2021 eine Mithaftung für seine erlittenen Verletzungen in Höhe von einem Drittel (Az.: 7 U 2/20).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatten der Fahrer und Beifahrer Alkohol getrunken. In dem alkoholisierten Zustand bauten sie einen Unfall, bei dem sich der Beifahrer, der nicht angeschnallt war, schwere Verletzungen zuzog. Wie die Blutproben ergaben, wies der Fahrer eine Blutalkoholkonzentration von 1,68 Promille und der Beifahrer von 1,71 Promille auf.

Für den Beifahrer hatte der Unfall dramatische Folgen. Er war danach nicht mehr in der Lage seinen Beruf auszuüben. Er machte Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche geltend. Er gab an, dass er nicht bemerkt habe, dass der Fahrer zu viel Alkohol getrunken hatte und bereits fahruntüchtig war.

Das OLG Schleswig stellte jedoch fest, dass der Beifahrer von einem Mitverschulden nicht freizusprechen sei. Er habe sich zu einem erkennbar betrunkenen Fahrer, der sein Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann, ins Auto gesetzt und damit gegen die eigene Sorgfalt verstoßen. Dies gelte sogar dann, wenn er ohne seinen Willen in das Fahrzeug gebracht wurde, machte das OLG deutlich.

Der Beifahrer müsse sich daher gemäß § 254 Abs. 1 BGB ein fahrlässiges Mitverschulden von einem Drittel anrechnen lasse. Dies betreffe sowohl die Tatsache, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls nicht angeschnallt war als auch, dass erheblich alkoholisiert war, so das Gericht. Der Mitfahrer könne sich nicht dadurch entlasten, dass er aufgrund seines alkoholisierten Zustands nicht in der Lage war, die Fahruntüchtigkeit des Fahrers richtig einzuschätzen. Durch seinen Alkoholkonsum habe er sich zumindest fahrlässig selbst in einen Zustand gebracht, die Situation nicht mehr richtig einschätzen zu können und die erforderlichen Maßnahmen zum Selbstschutz zu ergreifen.

Das OLG Schleswig bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Kiel, das dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch nur zu zwei Dritteln zugesprochen hat.

Bei Trunkenheit im Verkehr ist zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit zu unterscheiden. In beiden Fällen wird zwar zunächst der Führerschein eingezogen. Bei der relativen Fahruntüchtigkeit ist jedoch entscheidend, ob ein Fahrfehler tatsächlich auf den Alkoholkonsum zurückzuführen ist. Schließlich machen Fahrer auch im nüchternen Zustand Fehler.

Wer in eine Verkehrskontrolle gerät, ist lediglich verpflichtet, Führerschein und Fahrzeugpapiere vorzuzeigen. Weitere Angaben zu Alkohol- und Drogenkonsum müssen nicht gemacht werden. Schon während der Polizeikontrolle kann und sollte das Schweigerecht in Anspruch genommen werden. Um die Chancen für eine erfolgreiche Verteidigung nicht zu schmälern, sollten bis zur Akteneinsicht durch einen Verteidiger keine Aussagen gemacht werden.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.