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Unfallschaden

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - Verteidigungsmöglichkeiten

Wenn es im Straßenverkehr gekracht hat, ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, umgangssprachlich auch Fahrerflucht oder Unfallflucht genannt, alles andere als ein Kavaliersdelikt und kann hart bestraft werden.

Nach § 142 StGB drohen demjenigen, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren. Hinzu können der Entzug der Fahrerlaubnis oder auch Regressforderungen der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung kommen.

Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort liegt nach § 142 StGB vor, wenn sich ein Unfallbeteiligter nach einem Verkehrsunfall vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die notwendigen Abgaben zu seiner Person, seinem Fahrzeug und die Art seiner Beteiligung gemacht hat. In der Regel werden diese Angaben von der Polizei aufgenommen. Verzögert sich die Aufnahme der Angaben wird von dem Unfallteilnehmer verlangt, zumindest eine angemessenen Zeit zu warten, um seine Angaben zu machen. Das gilt gleichermaßen für alle Beteiligten an einem Unfall.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort kann aber nur dann vorliegen, wenn die „Unfallflucht“ vorsätzlich begangen wurde. Das heißt, der Unfallbeteiligte muss den Unfall auch bemerkt haben, was längst nicht immer der Fall sein muss. So kann es z.B. vorkommen, dass ein anderes Fahrzeug beim Ausparken touchiert wurde, ohne dass der Fahrer dies bemerkt hat und deshalb weitergefahren ist. Zudem muss auch ersichtlich sein, dass ein nicht nur völlig belangloser Schaden (ca. 25 Euro) an dem anderen Fahrzeug entstanden ist. Auch das lässt sich nicht problemlos feststellen, so dass in diesen Fällen der Vorwurf des unerlaubten Entfernens oft nicht greift.

Ist es zu einem schwereren Unfall mit bedeutendem Schaden am Fahrzeug oder Personenschaden gekommen, wiegt die Unfallflucht schwerer. Folge ist dann häufig der Entzug der Fahrerlaubnis. Nach der derzeitigen Rechtsprechung wird bei einem „Blechschaden“ in Höhe von ca. 1.300 Euro von einem bedeutenden Schaden ausgegangen. Ermittler und Gerichte verlassen sich bei der Beurteilung, ob ein bedeutender Schaden vorliegt, häufig aus Kostenvoranschläge. Das ist aber zu kurz gesprungen, weil andere Faktoren, wie z.B. das Alter des beschädigten Fahrzeugs, dabei außer Acht gelassen werden. So können die Reparaturkosten den Wert des Autos überschreiten. Ist dieses beispielsweise nur noch 1.000 Euro wert gewesen, wird die Grenze für einen bedeutenden Schaden von vornherein nicht erreicht.

Ist nur das Kennzeichen des Fahrzeugs bekannt, dass sich vom Unfallort entfernt hat, lässt sich daraus die Identität des Fahrers nicht zweifelsfrei feststellen. Beschuldigte sind gut beraten bei Befragungen durch die Polizei keine Angaben zu machen, da sie sich nicht selbst belasten müssen. Das ist effektiver als anzugeben, zwar am Steuer gesessen, den Unfall aber nicht bemerkt zu haben.

Da unerlaubtes Entfernen vom Unfallort hart bestraft werden kann, sollte ein Beschuldigter immer zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und sich mit einem Rechtsanwalt abstimmen, bevor er eine Aussage macht. Ein Rechtsanwalt kann Akteneinsicht verlangen und dann eine geeignete Verteidigungsstrategie erarbeiten.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.