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Unfallschaden

Fahrradunfall: Versicherung muss Schaden ersetzen und Kosten für Gutachten übernehmen

Immer mehr Verkehrsteilnehmer nutzen das Fahrrad. Auch die Zahl der E-Bikes und hochpreisiger Räder nimmt weiter zu. Das führt dazu, dass auch für Versicherungen die Kosten bei Verkehrsunfällen mit Beteiligung eines Fahrrads steigen können. Reaktion der Versicherung kann dann erst einmal sein, die Ansprüche des Unfallgegners zurückzuweisen.

Doch dabei dürfen es sich die Versicherungen nicht zu leicht machen, wie ein Urteil des Amtsgerichts Ansbach vom 3. November 2021 zeigt (Az.: 1 C 571/21). In dem Fall wurde ein Radfahrer auf seinem E-Bike von einem Auto angefahren. An der alleinigen Schuld des Autofahrers an dem Unfall gab es keine Zweifel. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Autofahrers erklärte sich daher auch bereit, den Schaden am Fahrrad zu ersetzen und ein Schmerzensgeld zu zahlen.

Die Kosten für ein Gutachten, das der Radfahrer in Auftrag gegeben hatte, wollte die Versicherung jedoch nicht übernehmen. Dies begründete sie damit, dass offenkundig ein Totalschaden an dem E-Bike vorliege und ein Gutachten daher überflüssig gewesen sei. Zudem sei ein Kfz-Sachverständiger beauftragt worden, der nicht über die Qualifikation verfüge, einen Fahrradschaden zu beurteilen. Auch eine vorgelegte Fortbildungsbescheinigung des Sachverständigen sei nicht ausreichend. Darüber hinaus sei auch die in der Rechtsprechung gängige Bagatellgrenze nicht überschritten gewesen.

Das Amtsgericht Ansbach sah dies jedoch anders. Neben den Kosten für das E-Bike müsse die Versicherung auch die Kosten für den Gutachter vollständig ersetzen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht zu beanstanden und der Kläger habe damit nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, so das Gericht. Da das E-Bike einen Neuwert von 2.799 Euro gehabt habe, könne auch von einem Verstoß gegen die Bagatellgrenze keine Rede sein. Zudem sei für einen Laien ein Totalschaden nicht ohne weiteres erkennbar, führte das Gericht weiter aus.

Auch der Hinweis auf die fehlende Qualifikation des Sachverständigen laufe ins Leere. Diese ergebe sich aus der Ausbildung und den zusätzlich wahrgenommenen Fortbildungen. Das Gutachten entspreche in Inhalt und Ausprägung einem üblichen Kraftfahrzeuggutachten, dessen Grundsätze auch für ein E-Bike herangezogen werden könnten. Da es keine Ausbildung zum Fahrradsachverständigen gebe, müsse diese Qualifikation ohnehin durch Fortbildung erworben werden, machte das Gericht deutlich.

Zudem müsse die Versicherung auch die Kosten für einen neuen Fahrradhelm vollständig übernehmen. Ein Abzug „neu für alt“ müsse nicht vorgenommen werden, entschied das AG Ansbach.

Um nach einem Verkehrsunfall – auch mit dem Fahrrad – die Rechte auf Schadenersatz und Schmerzensgeld durchzusetzen, empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. So kann den Versicherungen „auf Augenhöhe“ begegnet werden.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.