Ausnahme vom Handy-Verbot bei Fahrzeugen mit automatisierter Fahrfunktion
Wer mit dem Handy am Steuer erwischt wird, muss zahlen. Neben einem Bußgeld zwischen 100 und 200 Euro gibt es noch einen Punkt in Flensburg dazu. Kommt es durch die Benutzung des Handys zu einem Unfall, kann außerdem ein Fahrverbot drohen. Das ist inzwischen allgemein bekannt. Allerdings gibt es auch Ausnahmen: Bei Fahrzeugen mit hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktionen kann die Handynutzung erlaubt sein.
In § 23 Straßenverkehrsordnung sind die sonstigen Pflichten von Fahrzeugführern geregelt. Er muss u.a. dafür sorgen, dass seine Sicht und sein Gehör nicht beeinträchtigt wird. Das bedeutet u.a., dass ein Mobiltelefon oder anderes technisches Gerät zur Kommunikation nur genutzt werden darf, wenn es dafür weder aufgenommen noch gehalten wird oder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird.
Weiter heißt es in dieser Regelung aber auch, dass § 1b des Straßenverkehrsgesetzes davon unberührt bleibt. Hier geht es um die Rechte und Pflichten des Fahrzeugführers bei Nutzung hoch- oder vollautomatischer Fahrfunktionen. Dann darf sich der Fahrer vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden, sofern er derart wahrnehmungsbereit bleibt, um die Fahrzeugsteuerung unverzüglich wieder zu übernehmen.
Wie sich eine hoch- oder vollautomatisierte Fahrfunktion definiert, ist in § 1a des Straßenverkehrsgesetzes genauer ausgeführt. Vereinfacht gesagt müssen die Fahrzeuge über eine technische Ausrüstung verfügen, die die Fahraufgabe, einschließlich Längs- und Querführung, nach Aktivierung der Fahrzeugsteuerung bewältigen kann.
Fahrzeuge mit automatisierten Fahrfunktionen nehmen zu. Deren Führer dürfen sich nach der aktuellen Rechtslage von Fahrgeschehen abwenden. Werden sie mit Handy am Steuer erwischt, muss ihnen daher nachgewiesen werden, dass sie die automatisierte Fahrfunktion nicht genutzt haben.
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