• Kanzlei
  • Justizia
  • Brunnen

webakte

kontakt

Unfallschaden

Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter – Entzug des Führerscheins

Alkohol am Steuer kann den Führerschein kosten. Das gilt nicht nur für Autos, sondern auch für E-Scooter. Das Landgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 12. März 2021 entschieden, dass der Führerschein wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter eingezogen werden kann (Az.: 18 Qs 15/21).

In dem zu Grunde liegenden Fall war der Angeklagte im angetrunkenen Zustand mit dem E-Scooter unterwegs. Der E-Scooter verfügt über einen 350 W-Elektroantrieb und erreicht eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Angeklagte geriet in eine Polizeikontrolle und laut entnommener Blutprobe hatte er eine Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille. Wegen der Trunkenheitsfahrt wurde gegen den Angeklagten eine Geldstrafe verhängt. Das zuständige Amtsgericht ordnete zudem auch die vorläufige Einziehung des Führerscheins an.

Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Einziehung der Fahrerlaubnis blieb erfolglos. Das LG Stuttgart bestätigte die Beschlagnahme des Führerscheins.

Das Gericht führte zunächst aus, dass es sich bei dem E-Scooter um ein Kraftfahrzeug handele. Schon kleinere Modelle, die unter die Elektro-Kleinstfahrzeuge-Verordnung fallen (eKFV), weil sie nicht schneller als 20 km/h sind, seien als Kraftfahrzeuge einzustufen. Daher sei der E-Scooter des Angeklagten ebenso als Kraftfahrzeug zu werten.

Weiter liege der dringende Verdacht vor, dass der Angeklagte aufgrund seines alkoholisierten Zustands zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet war. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille liege sogar über dem Mindestwert von 1,1 Promille für die unwiderlegliche Annahme der Fahruntüchtigkeit. Damit habe absolute Fahruntüchtigkeit vorgelegen, so das LG Stuttgart. Der höhere Grenzwert für Radfahrer sei nicht anzusetzen, da es sich bei einem E-Scooter eben um ein Kraftfahrzeug handele. Bei kritischer Selbstprüfung hätte der Angeklagte seine absolute Fahruntüchtigkeit auch erkennen können, so das Gericht weiter.

Der Angeklagte sei daher als ungeeignet für das Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, so dass der Führerschein eingezogen wird. Nur wenn besonders günstige Umstände für den Täter sprechen und die Indizwirkung der Tat widerlegen, könne ein Ausnahmefall angenommen und von der Regelvermutung abgewichen werden. Anders als das Landgericht sieht das LG Stuttgart eine solche Ausnahme aber nicht als gegeben an.

Während das LG Dortmund davon ausgeht, dass ein E-Scooter aufgrund seines Gewichts und seiner Höchstgeschwindigkeit mit der Gefährlichkeit eines Pedelec oder konventionellen Fahrrads zu vergleichen sei, sieht das LG Stuttgart dies anders. Die Gefährlichkeit eines E-Scooters sei nicht mit Pedelecs oder konventionellen Fahrrädern zu vergleichen, sondern eher mit der eines Motorrollers oder Mofas. Denn E-Scooter verlangten durch ihre Beschleunigung eine höhere Aufmerksamkeit von dem Fahrer als ein Fahrrad. Zudem werde das Gefahrenpotenzial durch die kleinen Räder der E-Scooter, die empfindlicher auf Unebenheiten oder Witterungseinflüsse reagieren, erhöht.

In der Rechtsprechung wird deutlich, dass Besonderheiten, die ein Abweichen von der Regelentziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen könnten, bei E-Scootern eher abgelehnt werden.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.