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Unfallschaden

Richtungsweisendes Urteil des EuGH zum Widerruf von Autokrediten

Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte der Verbraucher beim Widerruf von Krediten mit Urteil vom 9. September 2021 entscheidend gestärkt (Az.: C-33/20, C-155/20, C-187/20). Demnach ist der Widerruf auch Jahre nach Abschluss noch möglich, wenn die Bank dem Darlehensnehmer fehlerhafte oder unzureichende Pflichtangaben erteilt hat. Dann wurde die 14-tägige Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt und der Widerruf kann immer noch erklärt werden. Der EuGH stellte klar, dass der Widerruf weder rechtsmissbräuchlich erfolge noch das Widerrufsrecht verwirkt sei, wenn die Bank fehlerhafte Angaben gemacht habe.

In den Verfahren ging es um den Widerruf von Kreditverträgen der VW Bank, Skoda Bank und BMW Bank. Der EuGH entschied, dass die Verträge immer noch widerrufen werden können, da die Banken nur unzureichende Informationen erteilt hätten. Insbesondere die Angaben zum Verzugszins und zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung genügten nicht den Anforderungen, so die Luxemburger Richter.

So reiche es nicht aus, nur allgemeine Angaben zum Verzugszins zu machen. Vielmehr müsse die Höhe des Verzugszinses konkret zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses genannt werden. Auch die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung müsse für den Kreditnehmer transparent und verständlich dargestellt werden. Da die Verträge diese Anforderungen nicht erfüllen, ist der Widerruf immer noch möglich.

Auch anderen Banken sind vergleichbare Fehler unterlaufen, so dass nach dem bemerkenswerten Urteil des EuGH der Widerruf von zahlreichen Verbraucherdarlehen immer noch möglich ist. Besonders interessant kann der Widerrufskoker bei Autokrediten sein, da hier beim Kauf des Fahrzeugs häufig auch ein Kreditvertrag zur Finanzierung vermittelt wird. Es handelt sich dann um ein sog. verbundenes Geschäft. Das bedeutet, dass im Fall eines erfolgreichen Widerrufs des Kreditvertrags auch der Kaufvertrag rückabgewickelt wird. Der Kunde kann dann sein Fahrzeug an die Bank geben und erhält im Gegenzug seine bereits geleisteten Raten inkl. einer möglichen Anzahlung zurück. Ob die Bank eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer einbehalten darf, ist in der Rechtsprechung umstritten.

Möglich ist auch, das Fahrzeug zu behalten und einen Vergleich mit der Bank zu suchen.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.