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Unfallschaden

Nötigung im Straßenverkehr kann gravierende Strafen nach sich ziehen

Lichthupe, Dauerblinker links, dichtes Auffahren – wohl jeder Autofahrer hat solche Situationen schon erlebt und wurde durch unmissverständliches Verhalten mehr oder weniger aggressiv aufgefordert, die Fahrbahn freizugeben. Ein solches Verhalten ist kein Kavaliersdelikt. Vielmehr kann es den Straftatbestand der Nötigung erfüllen. Es kommt jedoch immer auf den Einzelfall an. So stellt das Betätigen der Lichthupe nicht automatisch schon eine Nötigung dar.

Die Straßenverkehrsordnung hat keine Definition für eine Nötigung. Daher muss das Verkehrsrecht auf § 240 Strafgesetzbuch (StGB) zurückgreifen. Demnach liegt Nötigung vor, wenn ein Mensch rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt wird.

Nötigung im Straßenverkehr kann nach dieser Regelung also vorliegen, wenn ein Verkehrsteilnehmer vorsätzlich unter Druck gesetzt wird, um ein bestimmtes Verhalten zu erreichen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Autofahrer durch dichtes Auffahren und Lichthupe gedrängt wird, die Überholspur freizugeben oder schneller zu fahren. Nötigung im Straßenverkehr kann bspw. auch bei grundlosem Ausbremsen oder Schneiden oder Behinderung beim Überholen vorliegen.

Ob es sich um eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat handelt, hängt von den genauen Umständen ab. Die Folgen einer Nötigung im Straßenverkehr können jedenfalls gravierend sein. Neben drei Punkten in Flensburg kommen auch Fahrverbote, die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren in Betracht.

Ob Nötigung vorliegt und wie sie zu beurteilen ist, hängt von vielen Faktoren ab. Kommt es zu einer Anzeige steht häufig Aussage gegen Aussage. Das heißt nicht, dass durch schlichtes Leugnen der Vorwurf einfach vom Tisch ist. Denn die Entscheidung liegt nach gründlichem Abwägen der Argumente beim Gericht. Dabei wird einfaches Leugnen häufig als reine Schutzbehauptung bewertet.

Beschuldigte sollten sich zunächst gar nicht zu dem Vorwurf äußern, denn schon das Abstreiten des Tatgeschehens kann ein Eingeständnis sein, der Fahrer gewesen zu sein. Vor einer Erklärung des Beschuldigten sollte mit Hilfe eines Anwalts immer zuerst Akteneinsicht genommen werden. Nur durch Akteneinsicht kann geklärt werden, wie die Beweislage ist, wie sich die Vorwürfe ggf. entkräften lassen und wie im besten Fall eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen ist. Ein Rechtsanwalt sollte schon bei Zugang des Anhörungsbogens hinzugezogen werden. Denn der Fahrzeughalter muss nicht automatisch auch der Fahrer zum Zeitpunkt der vermeintlichen Nötigung gewesen sein.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.