• Kanzlei
  • Justizia
  • Brunnen

webakte

kontakt

Unfallschaden

Nach Verkehrsunfall: Kfz-Versicherung muss für Nutzungsausfall zahlen

Wer ohne eigenes Verschulden in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, hat gegenüber dem Unfallgegner bzw. dessen Kfz-Versicherung Anspruch auf Schadenersatz. Der Anspruch umfasst die Kosten für die Reparatur des beschädigten Autos und auch die Kosten für einen Mietwagen oder wahlweise eine Nutzungsausfallentschädigung.

Strittig ist jedoch, wie lange der Anspruch auf Übernahme der Mietwagenkosten bzw. der Nutzungsausfallanspruch besteht. In einem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf zog sich die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs in die Länge, weil ein Ersatzteil (Airbag-Modul) nicht lieferbar war. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, der den Unfall allein verschuldet hatte, weigerte sich für den gesamten Zeitraum der Reparatur die Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen.

Zu Unrecht, wie das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 09.03.2021 entschied (Az.: 1 U 77/20). Verzögerungen bei der Reparatur des unfallbeschädigten Fahrzeugs, die nicht vom Geschädigten zu vertreten sind, gehen zu Lasten des Schädigers. Insofern kann von dem Geschädigten eine Nutzungsausfallentschädigung auch für einen längeren Zeitraum beansprucht werden, stellte das OLG Düsseldorf klar.

Begründe die beauftragte Werkstatt die Verzögerung bei den Reparaturen mit Lieferschwierigkeiten bei den Ersatzteilen, müsse der Geschädigte keine Nachforschungen anstellen, ob die Ersatzteile vom Fahrzeughersteller oder anderen Werkstätten schneller besorgt werden könnten. Ihn treffe keine dahingehende Schadenminderungspflicht. Vielmehr dürfe er sich darauf verlassen, dass die beauftragte Werkstatt alle verfügbaren Möglichkeiten nutzt, um die erforderlichen Ersatzteile möglichst schnell zu beschaffen, so das OLG Düsseldorf. Der Geschädigte müsse sich zur Verkürzung der Ausfallzeit auch grundsätzlich nicht mit einer Teilreparatur seines Fahrzeugs begnügen.

Die Geschädigte sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Kfz-Versicherung des Unfallgegners über die Verzögerung bei der Reparatur zu informieren. Es sei nicht ersichtlich, dass die Reparatur dann schneller hätte durchgeführt werden können. Außerdem hatte die Versicherung die Schadensregulierung ohnehin schon abgelehnt. Dass die Geschädigte während der Ausfallzeit auf ein Ersatzfahrzeug zurückgreifen konnte, das ihr Sohn ihr zur Verfügung gestellt hatte, stehe dem Erstattungsanspruch nicht im Wege, so das OLG Düsseldorf.

Nach einem Verkehrsunfall kommt es immer wieder zum Streit mit der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, die für den Schaden nicht aufkommen will. Geschädigte sollten sich daher anwaltlich beraten lassen, um ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.