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Unterbrechung der Verjährungsfrist im Bußgeldverfahren

Auch wenn ein Verkehrsteilnehmer wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes oder einer anderen Ordnungswidrigkeit noch keine unangenehme Post im Briefkasten hat, heißt das nicht, das nicht mehr kommt. Sogar, wenn die Ordnungswidrigkeit schon einige Monate zurückliegt, kann immer noch ein Bußgeldbescheid folgen oder Klage erhoben werden.

Zwar gilt für Ordnungswidrigkeiten im Verkehr nach § 26 Abs. 3 StVG eine Frist für die Verfolgungsverjährung von drei Monaten, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentlich Klage erhoben wurde, und danach eine Frist von sechs Monaten. Diese Verjährungsfrist kann jedoch aus verschiedenen Gründen immer wieder unterbrochen werden.

Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung ist in § 33 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geregelt. Demnach wird die zunächst dreimonatige Verjährungsfrist durch die automatisiert veranlasste Übersendung eines Anhörungsbogens an den Betroffenen unterbrochen und wieder neu in Lauf gesetzt.

Bei der Übersendung des Anhörungsbogens kann es zu Fehlern, z.B. durch eine falsche Adresse, kommen. Hat der Betroffene den Anhörungsbogen nicht erhalten, kann er sich dennoch nicht auf Verjährung berufen. Denn die Verjährungsfrist wurde trotz des Fehlers unterbrochen. Für die Unterbrechung der Verjährungsfrist reicht es bereits aus, dass die Anhörung angeordnet wurde. Auch der Einwand, dass es durch den Fehler nicht zu einer ausreichenden Personalisierung des Betroffenen gekommen sei, greift nicht durch. Eine Ausnahme von der Verjährungsunterbrechung kann es nur geben, wenn es der ausführenden Stelle klar sein musste, dass der Anhörungsbogen den Betroffenen nicht erreicht.

Hat der Betroffene den Anhörungsbogen nicht erhalten und es kommt zu einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen, ändert auch das nichts an der Verjährungsunterbrechung. Richter oder die zuständige Verfolgungsbehörde werden sich dann in der Regel um die richtige Adresse bemühen und das Verfahren dann fortsetzen.

Dabei ist zu beachten, dass nach jeder Verjährungsunterbrechung die Verjährung von Neuem beginnt. Die Verfolgungsverjährung tritt aber in der Regel dann ein, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Zudem wird die Verjährungsfrist nicht unterbrochen, wenn es sich um eine bloße Scheinmaßnahme der Behörde handelt, um die eigene Untätigkeit zu verschleiern.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.