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Unfallschaden

Bußgeldstelle darf Passfoto zur Identifizierung anfordern

Ein Autofahrer ist zu schnell unterwegs und wird geblitzt. Wegen überhöhter Geschwindigkeit verhängt die Bußgeldstelle eine Geldbuße in Höhe von 150 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Als der Beschuldigte nicht auf den Bußgeldbescheid reagiert, wendet sich die Bußgeldbehörde an das Einwohnermeldeamt der zuständigen Stadt, das Amtshilfe gewährt. Zwecks Fahreridentifizierung übersendet es ein Personalausweisfoto des Betroffenen.

Danach ist klar: Der beschuldigte Fahrzeughalter saß am Steuer des Wagens, als er in die Radarfalle fuhr. Das Amtsgericht verhängt das Bußgeld und das Fahrverbot. Dagegen wehrte sich der Mann. Er legte Rechtsbeschwerde ein und begründete diese damit, dass die Bußgeldbehörde sein Personalausweisfoto zur Identifizierung angefordert und zur Identifizierung verwendet habe. Die Herausgabe des Fotos durch das Einwohnermeldeamt sei rechtwidrig gewesen. Das Verfahren sei daher einzustellen.

Mit dieser Argumentation hatte der Mann jedoch keinen Erfolg. Der 4. Strafsenat des OLG Koblenz entschied, dass das Foto nach den Regelungen des Personalausweisgesetzes an die Bußgeldbehörde herausgegeben werden durfte (Az.: 3 OWI 6 SsBs 258/20). Entscheidend sei hierbei, dass in den gesetzlichen Vorschriften der § 24 Abs. 2 PAuswG und § 22 Abs. 2 PaßG der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck kommt, dass bei der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten die Übermittlung von Passbildern an die Bußgeldbehörde zulässig sein soll.

Auch die dem Wortlaut dieser Normen ggfs. enger zu fassenden Voraussetzungen stünden dem gesetzgeberischen Willen zur Herausgabe des Fotos nicht entgegen, so das OLG Koblenz.

Aus der Praxis ist inzwischen auch bekannt, dass Fotos aus sozialen Netzwerken zur Identifizierung herangezogen werden.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.