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Unfallschaden

Zeitschätzung der Polizei bei Rotlichtverstoß

Wer eine Ampel überfährt, die seit einer Sekunde auf Rot steht, erhält in der Regel ein Fahrverbot aufgrund eines qualifizierten Rotlichtverstoßes. Häufig wird diese Sekunde aber lediglich von den Zeugenaussagen der Polizei gestützt, die natürlich kein eindeutiges Beweismittel darstellen können.

Was selbst viele Polizisten dabei auch nicht zu wissen scheinen, ist, wie man die Zeit genau misst. Sie beginnt natürlich mit dem Umspringen der Ampel auf Rot. Wenn ein Autofahrer von diesem Zeitpunkt die Haltelinie mehr als eine Sekunde später überfährt, gilt ein qualifizierter Rotlichtverstoß. Viele Polizisten halten jedoch fälschlicherweise das Vorbeifahren an der roten Ampel für maßgeblich.

Daher verlangen die Obergerichte von den Amtsgerichten auch immer eine nachvollziehbare Darlegung der Feststellungen aus dem Beweisergebnis. Hier muss die von dem Zeugen (also dem Polizeibeamten) angewandte Messmethode dargestellt werden.

Natürlich können die Richter die Ausführungen der Polizeibeamten auch als Beweismittel gelten lassen, vor allem bei gezielten Rotlichtüberwachungen. Anderseits hat etwa das Oberlandesgericht Brandenburg erklärt, dass eine Schätzung der Dauer der Rotlichtzeit durch Zeugen aufgrund des beobachteten Geschehens durch die Verteidigung sehr kritisch zu hinterfragen sei. Eine konkrete Messmethode des Zeugen zur Vermeidung von Schätzfehlern lasse sich dann nämlich nicht feststellen.

Die gefühlsmäßige Erfassung von Zeitintervallen im Sekundenbereich sei generell ungeeignet, da Zeitschätzungen wegen der Ungenauigkeit des menschlichen Zeitgefühls erheblich schwanken können. Es bedürfe daher einer Darlegung tatsächlicher Anhaltspunkte, die eine Überprüfung der Schätzung auf ihre Zuverlässigkeit zulasse.

Es sollte daher immer bestritten werden, dass man am Tattag einen qualifizierten Rotlichtverstoß mit mehr als einer Sekunde Rotlicht begangen hat und darauf hinweisen, dass der Polizeibeamte als Zeuge lediglich die Dauer der Rotlichtphase aufgrund des beobachtet Geschehens geschätzt hat.

Dies kann auch einen weiteren Vorteil mit sich bringen: denn auch wenn aufgrund der getroffenen Feststellungen davon ausgegangen werden kann, dass der Betroffene zumindest einen einfachen Rotlichtverstoß begangen haben könnte, muss das Urteil insgesamt aufgehoben werden. Ob es sich um einen qualifizierten oder einfachen Rotlichtverstoß handelt, betrifft nämlich den Schuldumfang und die hier zutreffende Feststellung hängt untrennbar mit der Schuldfeststellungen zusammen.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.