• Kanzlei
  • Justizia
  • Brunnen

webakte

kontakt

Unfallschaden

Übernahme der Verbringungskosten

Verbringungskosten fallen dann an, wenn Ersatzteile von der Kfz-Werkstatt oder dem Autohaus in die Lackiererei transportiert werden müssen.

Wenn ein Unfallgeschädigter unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird, hat er einen Anspruch auf Zahlung aller unfallbedingten Kosten. Hierbei spricht man von einer fiktiven Abrechnung, weil der Unfallgeschädigte den entstandenen Schaden in Höhe des Nettobetrages von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nur aufgrund eines Gutachtens fordert. Man bekommt dann das Geld ausbezahlt und kümmert sich selbst um die tatsächliche Behebung des Schadens.

Ob ein Anspruch auf Erstattung der Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung zusteht, ist jedoch streitig und hängt von mehreren Faktoren ab.

Viele Versicherungen lehnen die Verbringungskosten mittlerweile jedoch auch dann ab, wenn der Geschädigte eine Reparaturrechnung vorlegen und die Verbringungskosten in der Rechnung konkret beziffern kann. Die Versicherungen fordern dann Nachweise in Form von Fremdlackierrechnungen, wohl wissend, dass Werkstätten die Fahrzeuge reparieren, in der Regel keine Fremdrechnungen vorlegen.

In Wirklichkeit sind dies reine Tricksereien, da derartige Kürzungen in der Regel grundsätzlich rechtswidrig sind. Aus dem Umstand, dass dem Geschädigten ein bestimmter Betrag für die Verbringung berechnet wurde, folgt nämlich klar ersichtlich, dass eine Verbringung zu den angesetzten Kosten erfolgt ist.

Wenn Versicherungen die Kosten bemängeln, weil es im Umkreis günstigere Lackierereien gäbe, muss dem entgegengehalten werden, dass der Geschädigte sich grundsätzlich die Werkstatt aussuchen darf, wo er sein Fahrzeug reparieren lassen will und in deren Leistungen er Vertrauen hat.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.