• Kanzlei
  • Justizia
  • Brunnen

webakte

kontakt

Unfallschaden

Geschwindigkeitskontrollen durch Privatunternehmen unzulässig

Private Dienstleister sind in Zukunft nicht mehr berechtigt, Geschwindigkeitskontrollen oder sonstige Verkehrsüberwachungen durchzuführen.

Darauf hatte ein Autofahrer, der außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die Geschwindigkeit überschritten hatte, geklagt.

Der Geschwindigkeitsverstoß des Betroffenen wurde von einem Angestellten einer privaten GmbH, die von einer Gemeinde beauftragt wurde, Geschwindigkeitsprotokolle und Messberichte zu erstellen und Daten zu verarbeiten, bezeugt. Aufgrund der Zeugenaussage wurde ein Bußgeld verhängt.

Gegen den Bußgeldbescheid setzte sich der Autofahrer allerdings zur Wehr. Vor dem Amtsgericht Gelnhausen konnte er daraufhin auch einen Freispruch verbuchen. Die Richter begründeten dies damit, dass der Bürgermeister in unzulässiger Weise die GmbH, die einen privaten Dienstleister darstellt, als Ortspolizeibehörde der Gemeinde mit der hoheitlichen Verkehrsüberwachung beauftragt habe und auf dieser Grundlage Verwarn- und Bußgelder hat verhängen lassen.

Eine Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil durch die Staatsanwaltschaft Hanau beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. hatte keinen Erfolg.

Denn auch das OLG war der Auffassung, dass für den Erlass eines Bußgeldbescheides eine rechtmäßige Grundlage nötig sei. Es erklärte, dass die hoheitliche Beauftragung einer privaten Person durch den gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirk der Gemeinden Freigericht und Hasselroth und die darauffolgende Verkehrsüberwachung in Form von Geschwindigkeitsmessungen nicht mit dem Gesetz in Einklang zu bringen sei, da die Verkehrsüberwachung nur durch eigene Bedienstete der Ortpolizeibehörde/Gemeinde mit entsprechender Qualifikation durchgeführt werden dürfe.

Da dies im vorliegenden Fall nicht der Sachlage entsprach, sei das Regierungspräsidium Kassel mangels Ermächtigungsgrundlage nicht befugt, ein Bußgeld zu erlassen.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.