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Unfallschaden

Fußgänger haben vor Elektrokleinstfahrzeugen Vorrang

Auf kombinierten Fuß- und Radwegen haben Fußgänger Vorrang gegenüber sogenannten Elektrokleinstfahrzeugen. Diese müssen ihre Geschwindigkeit daher so anpassen, dass kein Fußgänger gefährdet oder behindert wird. Sie sind des Weiteren verpflichtet, Fußgängern Warnsignale zu geben und ihr Fahrzeug bis zum Stillstand abzubremsen, sollten die Fußgänger nicht auf diese reagieren.

Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden. Geklagt hatte zuvor eine Segway-Fahrerin. Diese hatte auf einem kombinierten Fuß- und Radweg einen rückwärtsgehenden, fotografierenden Fußgänger angefahren. Sie forderte Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen erheblicher Verletzungen mit Folgeschäden. Diese Klage hatte bereits das Landgericht Koblenz in zweiter Instanz abgewiesen.

Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und erklärte, dass nach der Gesetzeslage der Fußgänger auf dem kombinierten Fuß- und Radweg absoluten Vorrang gegenüber der Beklagten gehabt habe, sogar unabhängig davon, ob er vorwärts oder rückwärts gehe.

Dem Fußgänger könne es nicht auferlegt werden, sich fortwährend nach Verkehrsteilnehmern, die die Strecke befahren dürfen, umzuschauen. Stattdessen dürfe er darauf vertrauen, dass die den Weg befahrenden Verkehrsteilnehmer auf ihn Acht geben, also ihre Fahrweise und Geschwindigkeit anpassen, durch Warnsignale rechtzeitig auf sich aufmerksam machen und sicherstellen, dass diese Warnsignale auch rechtzeitig von ihm wahrgenommen und verstanden werden.

Daher treffe die Segway-Fahrerin ein so hohes Verschulden am Zustandekommen des Unfalles, dass ein etwaiges Mitverschulden des Beklagten, in diesem Fall das unachtsame Rückwärtsgehen, zurücktrete. Zumal die Klägerin selbst vorgetragen habe, dass sie sich nicht sicher gewesen sei, dass der Fußgänger sie wahrgenommen habe. Daher habe sie die erhöhten Sicherheitsanforderungen nicht beachtet.

Die Ausführungen des OLG gelten übrigens auch für Fahrradfahrer, die auf Fußgängerwegen unterwegs sind.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.