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Richtiges Verhalten bei einer Polizeikontrolle

Ob als Fußgänger, Autofahrer oder mit dem Rad: Mit Polizeikontrollen muss man immer rechnen, denn nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Polizei dazu berechtigt, Verkehrsteilnehmer und ihre Gefährte jederzeit auf Fahrtüchtigkeit und Verkehrssicherheit zu überprüfen.

Im Rahmen einer Verkehrskontrolle muss bestimmten Anweisungen Folge geleistet werden – so darf man sich z.B. nicht weigern auszusteigen oder seine Identifikationspapiere vorzulegen. Für eine Durchsuchung des Wageninneren ist allerdings ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss notwendig, wenn es über eine reine Sichtkontrolle hinausgeht. Der Rechtsanspruch hat aber auch Grenzen, so muss z.B. auf Verlangen nachgewiesen werden können, dass sich ein Warndreieck im Kofferraum befindet.

Wer Anordnungen nicht Folge leistet muss mit einem Strafmandat in Höhe von 20 Euro rechnen, wer einfach weiterfährt zahlt 70 Euro und kassiert einen Punkt in Flensburg. Je nach Intensität der Verweigerung kann es zu strafrechtlich relevanten Vergehen wie z.B. Widerstand gegen Polizeibeamte kommen.

Alkoholkontrollen sind übrigens freiwillig – wer sich aber verweigert muss mit der richterlichen Anordnung einer Blutentnahme rechnen, gegen die man sich nicht wehren kann. Grundsätzlich gilt in Deutschland: Es darf keine Personenkontrolle ohne Grund geben. Die Verhinderung einer möglichen Straftat oder ausreichende Verdachtsmomente, dass eine Straftat oder ein Verkehrsvergehen unternommen wurde, legitimieren Personenkontrollen.

Ohne einen solchen Verdacht darf die Polizei nur Fragen nach der Identität und der Staatsangehörigkeit stellen. Sich nicht konkret ausweisen zu können ist übrigens kein Vergehen. Deutsche Staatsbürger müssen entgegen landläufiger Meinung nicht immer einen Personalausweis bei sich führen.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.