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Unfallschaden

Totalschaden von Fahrrad nach Unfall

Ein Fahrradfahrer hatte einen unverschuldeten Verkehrsunfall und machte seine Schadensersatzansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend. Ein Sachverständigengutachten diagnostizierte einen wirtschaftlichen Totalschaden des Fahrrades, woraufhin der Haftpflichtversicherer davon ausging, dass er auf Totalschadenbasis abrechnen müsse. Daher regulierte er lediglich den Differenzbetrag zwischen dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes.

Das Oberlandesgericht München erklärte jedoch in letzter Instanz, dass ein Geschädigter eines Kraftfahrzeuges im Totalschadensfall ausnahmsweise die voraussichtlichen Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Wertminderung erstattet verlangen könne, wenn diese Summe den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteige.

Bei geschädigten Kraftfahrzeugen ist die Schadensberechnung und Reparaturkostenkalkulation des Sachverständigen maßgeblich und nicht der am Ende tatsächlich angefallene Reparaturaufwand. Der Restwert des Fahrzeuges wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt, was mit einem besonderen Integritätsinteresse des Geschädigten begründet wird. Hierbei geht es darum, dass das Eigentum des Geschädigten für den Bedarfsfall in seiner konkreten Zusammensetzung und nicht nur dem Wert nach erhalten bleiben kann. Reparaturkostenersatz erfolgt allerdings nur nach der tatsächlich durchgeführten, fachgerechten Reparatur im Umfange des Sachverständigengutachtens, ein darüber hinaus gehender Anspruch besteht nicht.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts München sei diese für Autos geltende Rechtsprechung auch ohne Änderungen auf geschädigte Fahrräder anzuwenden.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung im nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.