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Unfallschaden

Fahrzeughalter haftet bei Brand durch Kurzschluss der Autobatterie in der Werkstatt

Nachdem ein Autofahrer einen Unfall hatte, wurde sein Fahrzeug in die Werkstatt gebracht. Hier führte ein Kurzschluss an der Batterie 1 ½ Tage später zu einem Feuer, das erheblichen Schaden anrichtete. Der so entstandene Großflächenbrand zerstörte die Werkstattgarage und beschädigte die benachbarten Wohnhäuser. Wer muss für diesen Schaden haftbar gemacht werden?

Der Gebäudeversicherer verklagte die Kfz-Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz wegen Halterhaftung. Und dies obwohl dieser sein Auto 36 Stunden vor dem Unfall nicht mehr berührt hatte. Ein Mitarbeiter der Werkstatt hatte den Schlüssel übernommen und niemand im Betrieb war auf die Idee gekommen war, die Batterie abzuklemmen oder sonstige grundsätzliche Maßnahmen zur Vermeidung eines Feuers einzuleiten.

Daher erteilte das Oberlandesgericht Celle den geltend gemachten Ansprüchen des Gebäudeversicherers eine Absage. Es könne kein notwendiger Zurechnungszusammenhang zwischen dem „Betrieb“ des Fahrzeugs und dem entstandenen Brandschaden begründet werden. Spätestens mit der Übergabe an die Werkstatt und der damit einhergehenden Sicherung des Fahrzeugs sei die Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters nicht mehr gegeben. Der Schaden sei durch das schuldhafte Verhalten eines Dritten verursacht worden.

Dies sah der Bundesgerichtshof jedoch völlig anders und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Oberlandesgericht Celle. Der Brandschaden sei der vom Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr zuzurechnen und der Kurzschluss habe seine Ursache in dem vorangegangenen Unfallgeschehen.

Dies bedeute, dass die schadensursächliche Gefahrenlage unmittelbar durch den Unfall und beim Betrieb des Fahrzeugs geschaffen worden war, woran auch eine Verzögerung von 1 1/2 Tagen nichts ändern würde.

Dass die Mitarbeiter der Werkstatt auf sorgfaltswidrige Art und Weise vergessen haben die Batterie abzuklemmen, habe den Zurechnungszusammenhang auch nicht unterbrochen. Dieser Umstand stelle lediglich die Frage des Mitverschuldens und könne dem entsprechend erst auf dieser Ebene berücksichtigt werden.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.