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Unfallschaden

Fahrtüchtigkeit bei Medikamenteneinnahme

Viele in der Apotheke erhältliche Medikamente beeinträchtigen die Fahrtüchtigkeit. Entsprechende Hinweise darauf werden in der jeweiligen Packungsbeilage gegeben. Diese müssen nicht explizit auf das Führen eines Fahrzeugs Bezug nehmen. Hinweise wie „Kann das Arbeiten an Maschinen beeinträchtigen“ oder „Keine ungesicherten Arbeiten in großen Höhen“ reichen, um deutlich zu machen, dass das Medikament geeignet ist, die Fahrtüchtigkeit zu beeinflussen. Natürlich wird auf vielen Packungsbeilagen aber auch direkt von der Teilnahme am Straßenverkehr abgeraten.

Leider werden solche Warnungen häufig nicht ernst genommen, vor allem wenn die entsprechenden Medikamente verschrieben wurden. Doch ob verschreibungspflichtig oder nicht ändert nichts daran, dass sie als „andere berauschende Mittel“ gewertet werden können und damit das Führen eines Fahrzeugs unter Einfluss dieses Mittels verboten ist. Bei einem Zuwiderhandeln ist hier juristisch der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB gegeben.

An dieser Stelle können nur ein paar allgemeine Beispiele solcher Medikamente genannt werden. Natürlich gehören Benzodiazepine (Lorazepam, Diazepam, u. a.) oder Morphium dazu. Doch auch leichtere Schmerzmittel, Antidepressiva, Blutdrucksenker, Erkältungsmittel (oft nur apothekenpflichtig), Allergiemittel, Nasensprays oder Mittel gegen Sodbrennen können betroffen sein.

Der verschreibende Arzt ist dabei ausschließlich um das Erhalten der Gesundheit bemüht und trägt keinerlei Verantwortung über das weitere Handeln des Patienten, der eine Trunkenheitsfahrt auf der Basis von Medikamenten immer selbst zu verantworten hat.

Alkohol kann die Wirkung des Medikaments natürlich verstärken oder den Wirkstoffabbau verzögern. Auch bei Nahrungsmitteln kann dies der Fall sein. Hinweise darauf finden sich in der Packungsbeilage in der Rubrik „Wechselwirkungen“.

Fahren unter Medikamenteneinfluss kann als Straftat bewertet werden. Neben einer Geldstrafe droht die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Darüber hinaus kann die Haftpflichtversicherung für Fremdschäden einen Regress vom Unfallverursacher fordern und Teil- oder Vollkasko müssen den Schaden am eigenen Fahrzeug ganz oder teilweise nicht zahlen. Dies hängt aber immer vom Einzelfall ab und maßgeblich ist dabei der Grad der Fahrlässigkeit oder der Nachweis des Vorsatzes.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.