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Unfallschaden

Geblitzt mit Elektroauto

Für Elektroautos gelten dieselben Geschwindigkeitsbegrenzungen wie für herkömmliche Autos mit Verbrennungsmotoren.

Dennoch versuchte ein Verteidiger seinen Mandanten vor dem OLG Zweibrücken von einem vorsätzlichen Verkehrsdelikt freizusprechen, mit der Begründung, dass er mit einem Elektroauto gefahren sei. Konkret erklärte er, dass sein Mandant nicht vorsätzlich gehandelt habe und daher auch kein Fahrverbot angeordnet werden könne. Der nicht vorhandene Vorsatz ergebe sich daraus, dass er aufgrund fehlender Motorgeräusche eines Elektroautos die erhöhte Geschwindigkeit nicht habe bemerken können. Der Fahrer war mit 174 km/h geblitzt worden obwohl die Geschwindigkeitsbegrenzung bei 100 km/h lag.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat in seinem Beschluss vom 5.11.18, Aktenzeichen 1 OWi 2 Ss Bs 75/18 jedoch klar entschieden, dass es sich hier sehr wohl um einen Tatvorsatz handele. Dass die antriebsbedingten Fahrgeräusche und Vibrationen bei einem Elektrofahrzeug deutlich geringer seien als bei einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor ändere hieran wenig.

Denn auch bei einem Elektrofahrzeug stiegen schließlich nach Auffassung der Richter mit zunehmender Geschwindigkeit Art und Umfang der Fahr(außen)geräusche sowie der durch das Abrollen der Räder bewirkten Fahrzeugvibrationen. Vor allem sei es für den Fahrer auch ohne Blick auf den Tacho Anhand der schnell vorbeiziehenden Umgebung erkennbar gewesen, dass er sich ganz und gar nicht mehr im Bereich der erlaubten Geschwindigkeitsbegrenzung aufhalte.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.