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Unfallschaden

Der provozierte Auffahrunfall

Bei jedem zehnten Auffahrunfall handelt es sich um einen Unfallbetrug. Dies ist der Fall, wenn eindeutig davon ausgegangen werden kann, dass der Unfall absichtlich vom Fahrer, dem aufgefahren wurde, provoziert wurde.

Dieser haftet zu 100 Prozent für den entstandenen Schaden und ist dem Auffahrenden gegenüber zu vollem Schadensersatz verpflichtet.

Die Möglichkeiten, um einen Auffahrunfall zu provozieren sind vielfältig. So kann ein Fahrer zum Beispiel an einer Ampelanlage, die gerade von Gelb auf Rot schaltet, eine Vollbremsung einlegen oder die Spur wechseln, obwohl dazu eindeutig zu wenig Platz ist. Auch wenn ein Ausweichen absichtlich nicht vorgenommen wird, um einen Auffahrunfall zu vermeiden kann von einem Unfallbetrug ausgegangen werden.

Die Kunst ist es natürlich eine Unfallbetrüger zu entlarven. Wenn an dem geschädigten Auto bereits ältere Schäden zu sehen sind oder urplötzlich Personen am Unfallort erscheinen, sich als Zeugen ausgeben und zusätzlich psychologischen Druck ausüben, kann dies ein Zeichen für einen geplanten Unfallbetrug sein.

Ältere Schäden können natürlich einen Grund zur Unfallprovokation liefern. Der Provokateur will so erreichen, dass die Versicherung des Auffahrers den alten Schaden gleich mitübernimmt. Hierbei handelt es sich um einen Versicherungsbetrug.

Wer in eine solche Situation gerät sollte umgehend die Polizei verständigt und weitere Zeugen heranziehen. Diese sollten an der Unfallstelle verbleiben, bis der Unfall von der Polizei aufgenommen wurde.

Auch Beweisfotos von den geschädigten Fahrzeugen sowie von Bremsspuren können helfen, einen Provokateur zu überführen. Auf keinen Fall darf ein Schuldanerkenntnis gegenüber dem vermutlichen Provokateur unterschrieben werden. Die eigene Haftpflichtversicherung sollte jedoch darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass es sich möglicherweise um einen provozierten Unfall handelt.

Da es sich bei einem solchen zusätzlich auch um einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne von § 315b StGB handelt, muss bei hinreichendem Verdacht sowohl die Polizei als auch die zuständige Staatsanwaltschaft den Auffahrunfall genau untersuchen und somit bei der Aufklärung als unabhängige Behörden helfen.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.