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Unfallschaden

Dieselfahrzeughalter dürfen Anordnungen der Zulassungsbehörde nicht verweigern

Halter von Dieselfahrzeugen haben in letzter Zeit allen Grund sich zu empören. Dies sollte allerdings nicht dazu verleiten, Erlasse des Kraftfahrt-Bundesamts zu ignorieren. Folgender Fall handelt von einem Fahrzeughalter der sich geweigert hatte, an seinem Dieselfahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen.

Bei dem betroffenen Fahrzeug handelte es sich um einen Seat, der serienmäßig mit einem Dieselmotor des VW-Konzerns ausgestattet und werkseitig mit einer sogenannten Abschalteinrichtung versehen ist. Das Kraftfahrtbundesamt ordnete für dieses Fahrzeug eine Softwareoptimierung der Motorsteuerung an. Sowohl Seat, als auch die Zulassungsbehörde forderten daher den Fahrzeughalter auf, die Durchführung des Softwareupdates an seinem Fahrzeug abzuschließen. Dieser weigerte sich gegen das Update, weshalb die Zulassungsbehörde mit kurzer Frist den Betrieb des Fahrzeugs bis zum Nachweis der Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung untersagte. Nach Ablauf der Frist und fehlendem Nachweis müsse das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden.

Der Fahrzeughalter kam dieser Anordnung jedoch nicht sofort nach. Stattdessen stellte er einen vorläufigen Rechtsschutzantrag, in dem er erklärte, dass eine Nachrüstung des Fahrzeugs technisch nachteilig für sein Auto und daher unzumutbar sei. Den Einbau der illegalen Abschalteinrichtung habe er nicht zu verantworten, weshalb die Betriebsuntersagung als unverhältnismäßig angesehen werden müsse.

Das Verwaltungsgericht sah dies jedoch anders und lehnte den Eilantrag gegen die Zulassungsbehörde, welches nach Ansicht des VG zu Recht eine Betriebsuntersagung ausgesprochen hatte. Das Fahrzeug des Betroffenen weiche aufgrund der Ausstattung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung von der erteilten EG-Typgenehmigung ab und entspreche nicht mehr den Zulassungsvorschriften für den Straßenverkehr, so das Gericht. Der Fahrzeughalter könne sich daher nicht darauf berufen, dass sein individueller Beitrag keine relevante Belastung der Umwelt begründe und dürfe das Softwareupdate auch nicht aus Gründen der Beweisführung in einer gegen den Fahrzeughersteller und -händler angestrengten Zivilklagen ablehnen.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.