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Unfallschaden

Blick aufs Handy-Display ist verboten

Schon seit geraumer Zeit ist das Telefonieren ohne Freisprechanlage während der Autofahrt verboten. In Anbetracht dessen, dass man mit modernen Smartphones auch viele Dinge tun kann, die noch weit aus ablenkender sind als das alleinige Telefonieren, scheint es nur sinnvoll, dass die Rechtsprechung dieses Verbot nun erweitert hat.

In Zukunft ist selbst der Blick aufs Handy-Display ist verboten, wenn das Gerät dafür in die Hand genommen werden muss.

Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) gab damit einem Fahrzeugführer eine Absage, der während der Autofahrt sein Handy aufgenommen und auf das Display gesehen hatte. Nachdem die Polizei dies beobachten konnte, wurde ein Bußgeld festgesetzt, gegen das er Einspruch einlegte.

Das Gericht erklärte, dass die gesetzliche Neufassung der Regelung zum Handyverbot so ausgelegt werden müsse, dass allein das Halten eines Smartphones zu einer Ordnungswidrigkeit führe. Diese sei mit einem Punkt und einer Geldbuße von 100 Euro zu ahnden.

Gemäß § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) ist es nämlich verboten ein Fahrzeug zu führen und dabei mit einem Mobil- oder Autotelefon zu telefonieren, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Hinzu kommt Absatz 1a des § 23a StVO der dieses Verbot seit Oktober 2017 erweitert und jegliche Nutzung nur dann erlaubt, wenn das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.