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Unfallschaden

Änderung der Vorfahrtsregel an der Autobahnauffahrt?

Grundsätzlich müssen von einer Autobahnauffahrt kommende Fahrzeuge dem durchgehenden Verkehr auf der Autobahn Vorfahrt geben. Eine Ausnahme von dieser Regel erklärte das Oberlandesgericht Hamm jedoch für folgende Konstellation. Ein Autofahrer wollte auf eine Autobahn mit stauendem Verkehr auffahren. Während sein Vordermann es noch schaffte, sich vom Beschleunigungsstreifen kommend zwischen zwei Lkw auf dem rechten Fahrstreifen einzufädeln, kam er allerdings halb auf dem Beschleunigungsstreifen und halb auf der Fahrbahn zum Stehen. Der hintere Lkw übersah nun sein Auto und fuhr auf. Der Autofahrer erhielt ein Bußgeld von 120 Euro vom Amtsgericht welches ausführte, dass die geltende Straßenverkehrsordnung besagt, dass der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn die Vorfahrt hat.

Dies gelte auch bei sogenanntem „Stop-and-Go-Verkehr” und erst wenn der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn vollkommen zum erliegen gekommen sei, finde diese Vorfahrtsregelung keine Anwendung mehr.

Das Oberlandesgericht Hamm hielt jedoch entgegen, dass Fahrzeugführer, die in dieser Situation auf die Fahrbahn einer Autobahn aufgefahren seien, auch das Rücksichtnahmegebot des § 1, Abs. 2 StVO zu beachten hätten. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hob es das Urteil des Amtsgerichtes auf und wies die Bußgeldsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Es führte dazu aus, dass schon die gesetzliche Formulierung „Vorfahrt“ voraussetze, dass ein Mindestmaß an Bewegung im Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn der Autobahn herrsche, da ansonsten schlichtweg nicht von einer „Fahrt“ gesprochen werden könne. Bei stehendem Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn gebe es also keine eigentliche „Vorfahrt“.

Deshalb müsse das Amtsgericht in der neuen Verhandlung klären, inwieweit sich der Lkw in einer Fahrbewegung befunden habe, als der Betroffene mit seinem Fahrzeug von der Beschleunigungsspur auf die rechte Fahrbahn gewechselt sei. Der Ausgang eines erneuten Urteils des Amtsgerichts ist somit noch offen und kann mit Spannung erwartet werden.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.