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Unfallschaden

Betreiber bei Auffahrunfall in Waschstraße haftbar?

In einer automatisierten Waschstraße ereignete sich kürzlich ein ungewöhnlicher Auffahrunfall. Nachdem ein Autofahrer vom elektrischen Förderband zum Ende der Waschstraße geführt wurde, blieb er mit seinem Auto stehen, obwohl ihm eine grüne Ampel die Weiterfahrt signalisierte. Natürlich folgte ihm jedoch ein weiteres Auto, das durch das Förderband zielgerichtet auf sein Heck manövriert wurde. Eigentlich ist bei Auffahrunfällen ganz klar der Auffahrende haftbar zu machen, da es in seiner Pflicht liegt, den Sicherheitsabstand eizuhalten und einen Unfall zu vermeiden. In diesem Fall sah die Sache allerdings etwas komplizierter aus: Wie sollte der Abstand gehalten werden, wenn der Vordermann seinen Platz nicht weisungsgemäß räumte?

Das Amtsgericht sah die Schuld für den Auffahrunfall bei derjenigen Partei, die als einzige die Möglichkeit gehabt hatte, den Unfall zu vermeiden. Dies sei hier nun eindeutig der Fahrer gewesen, dem aufgefahren wurde, da dieser es versäumt hatte, seinen Wagen aus dem Weg zu fahren. Es lag zudem außerhalb des Machtbereiches des aufgefahrenen Fahrers, das automatische Förderband anzuhalten.

Der verklagte Fahrer wollte dies allerdings nicht auf sich sitzen lassen. Er war nämlich der Meinung, dass es in dem Verantwortungsbereich des Waschstraßenbetreibers liege, solche Vorfälle zu verhindern – z.B. durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen oder bessere Beschilderung.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dahingehen nun tatsächlich das Urteil des Amt- und Landgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Es führte aus, dass bei einem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs die Schutzpflicht auf Seiten des Betreibers der Waschstraße liege. Dieser habe das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Dabei könne allerdings nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. Es seien nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Umständen erforderlich und zumutbar sind.

Das Landesgericht wird nun zu prüfen haben, ob der Betreiber seine Pflicht dahingehend erfüllt hat und den Fahrer, der hinter dem Förderband stehen blieb und so den Unfall verursachte, genügend über die korrekte Nutzung der Waschstraße informiert hatte.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.