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Unfallschaden

Falsche Angaben über Vorbesitzer bei Autoverkauf berechtigen nicht zu Kaufvertragsrücktritt

Das OLG München hat mit Urteil vom 14. März 2018, Aktenzeichen 20 U 2499/17, entschieden, dass eine fahrlässige falsche Angabe über die Anzahl der Vorbesitzer bei einem privaten Verkäufer kein Sachmangel ist, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Nachdem der Käufer eines gebrauchten Autos im Nachhinein diverse Mängel an seiner Beute entdeckte, fand er zusätzlich heraus, dass der Verkäufer, was die Anzahl der Vorbesitzer angeht, die Wahrheit auch etwas beschönigt hatte. Der Wagen hatte nämlich nicht 2, wie im Fahrzeugbrief angegeben, sondern 5 Vorbesitzer gehabt. Die beiden Parteien hatten zuvor einen privaten Autokaufvertrag geschlossen, indem sie Gewährleistungen für Fahrzeugmängel ausschlossen. Dies ist bei privaten Autoverkäufen grundsätzlich möglich.

Der Käufer war jedoch der Meinung, dass es durch die falschen Angaben des Verkäufers zu einem offenbarungspflichtigen Mangel gekommen und er deshalb zu einem Vertragsrücktritt berechtigt sei. Der wohlwissend falschen Angabe, das Fahrzeug habe nur zwei Vorbesitzer gehabt, liege seiner Ansicht nach der Versuch einer arglistigen Täuschung zugrunde. Die Anzahl der Vorbesitzer habe schließlich einen maßgeblichen Einfluss auf den Wert des Autos.

Der Fall wurde bis vor das Oberlandesgericht München getragen, welches die Klage des Käufers zweitinstanzlich abwies. Das Gericht führte aus, dass die Gestaltung des Kaufvertragsformulars eindeutig darlege, dass sich die Anzahl der Vorbesitzer auf die Einträge in dem Fahrzeugbrief bezögen. Vorhalter und Vorbesitzer werden in den üblichen Kaufvertragsformularen grundsätzlich synonym verwendet. Dass die tatsächlichen Besitzverhältnisse hiervon abweichen können, liege deshalb in der Natur der Sache, sodass das Oberlandesgericht die Angaben des Verkäufers letztlich sogar als richtig beurteilte. Bei privaten Verkäufen eines Kraftfahrzeuges stehe zwar auf der einen Seite das Interesse des Käufers an Informationen, auf der anderen Seite jedoch gleichgewichtig auch das Interesse des Verkäufers, für nicht mehr einstehen zu müssen, als das, was er nach laienhafter Kenntnis zu beurteilen imstande ist.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.