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Unfallschaden

Fahrerflucht

Obwohl jeder weiß, dass Fahrerflucht kein Kavaliersdelikt ist, lehrt einen die anwaltliche Praxis oft, dass sich viele Menschen Aufgrund von Panik oder Kurzschlussreaktionen dazu entscheiden können. Dennoch bleibt Fahrerflucht eine Straftat und die Begründung, dass man kurz mal seinen Kopf verloren hat, wird kein Gericht hierzulande ernsthaft würdigen. Wenn einem also eine Anzeige wegen Fahrerflucht ereilt, ist das allerwichtigste erst einmal von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen und einen Strafverteidiger die Sache mit einzubeziehen. Selbstverteidigung sollte hier wirklich nicht empfohlen werden, weil die Kosten die, man durch einen Anwalt spart, meistens unter denen liegen, die man sich durch unbedachte Äußerungen einfängt. Fahrerflucht kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe sanktioniert wird. Zusätzlich droht die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Doch was gilt denn nun als Fahrerflucht und ist somit ein Straftatbestand?

Jeder, der in einen Verkehrsunfall involviert ist, hat gewisse Grundpflichten. Der Straftatbestand der Fahrerflucht nach § 142 StGB soll die Gesellschaft davor schützen, dass sich Unfallbeteiligte vom Ort des Geschehens entfernen, ohne dass sie zugunsten des Geschädigten oder anderen Unfallbeteiligten eine Feststellung ihrer Person, ihres Fahrzeugs sowie ihrem Unfallbeitrag ermöglichen oder sie eine angemessene Zeit auf die Polizei warten. Wie lange man hierzu warten muss kommt auf den konkreten Einzelfall an. Regelmäßig werden Wartezeiten zwischen 30 bis 60 Minuten verlangt. Einen Zettel zu hinterlassen reicht entgegen landläufiger Meinung allerdings nicht aus, da so nicht gewährleistet werden kann, dass der Geschädigte die Informationen tatsächlich erhält. Wenn sich der Geschädigte auch nach längerer Wartezeit nicht auffinden lässt, muss umgehend die Polizei verständigt werden. Wenn der Unfall sich nachts ereignet, kann er auch am nächsten Morgen bei der örtlichen Polizeiwache gemeldet werden.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.