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Unfallschaden

Falschparker muss bei Behinderung der Straßenbahn die Taxifahrten für Fahrgäste zahlen

Falschparken ist nicht unbedingt eine gute Idee und kann unvorhergesehene Folgen nach sich ziehen. Die Erstfolgen davon, was passiert, wenn man auf Bahngleisen parkt, sollten allerdings jedem vernünftigen Menschen ziemlich klar sein: Die Bahn kommt nicht durch. Einem Autofahrer, der es in Frankfurt am Main genau darauf angelegt hatte, wurden nun die angefallenen Kosten für einen durch sein Falschparken notwendigen Schienenersatzverkehr zu Lasten gelegt.

Ein so kurzfristig und außerplanmäßig ausgelöster Ersatzverkehr braucht natürlich naheliegende Lösungen. In diesem Fall erschien es dem Frankfurter Straßenbahnunternehmen das Sinnvollste, seine Fahrgäste mit dem Taxi weiterfahren zu lassen. Die dadurch entstandenen Kosten sollte der auf den Gleisen parkende Autofahrer übernehmen.

Dieser verweigerte die Zahlung, weshalb ein Zivilprozess einberufen wurde.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main gab in diesem dem Straßenbahnunternehmen Recht und verurteilte den Falschparker zu Übernahme der gesamten durch ihn entstandenen Kosten von etwa 1.000 Euro.

In der Begründung des Gerichts hieß es, dass es durch das Fehlverhalten des Falschparkers zu einer Eigentumsverletzung gekommen sei. Von einer solchen sei nämlich auch dann schon auszugehen, wenn eine Nutzungsbeeinträchtigung vorliege. Dies ergebe sich daraus, dass die Nutzungsfunktion des Eigentums in § 903 S. 1 BGB besonders betont würde. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass eine schwerwiegende Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Sache vorliegt, die praktisch einem Sachentzug gleichkäme.

Nach Begutachtung der Sachlage war dies in vorliegendem Fall absolut gegeben. Der bestimmungsgemäße Gebrauch der Straßenbahnschienen war durch den Falschparker vollständig aufgehoben, weshalb die Straßenbahn nicht mehr fahrplanmäßig eingesetzt werden konnte. Eine andere Lösung als die Fahrgäste mit dem Taxi weiter zu befördern habe es auch nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben. Das Zurücksetzten der Straßenbahn etwa sei nur mit einem hohen personellen Mehraufwand möglich und deshalb dem Unternehmen nicht zumutbar gewesen.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.