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Unfallschaden

Blutentnahme bei Verkehrskontrolle

Entgegen der landläufigen Meinung benötigt die Polizei heutzutage für eine Alkoholkontrolle durch Blutentnahme keinen richterlichen Beschluss, wenn ausreichender Tatverdacht besteht. Wer also Schlangenlinien fährt oder bei der Vernehmung durch die Beamten lallt oder sich irgendwie anders verdächtig macht, muss mit einer unverzüglichen Anordnung zur Blutentnahme rechnen und kann dagegen auch wenig machen.

Allerdings müssen Polizeibeamte natürlich versuchen, zuvor ausreichende Möglichkeiten zur Überprüfung der Verkehrstüchtigkeit zu ergreifen, um den Tatverdacht untermauern zu können. Dazu nutzen sie etwa den Finger-Nase-Test oder bitten um die freiwillige Durchführung eines Alkoholschnelltests mittels Alkoholgehaltmessung im Atem, im Volksmund gerne „blasen“ oder „pusten“ genannt - als Drogentest ist eine Urinprobe als Schnelltest angemessen. Diese Tests können aber nur mit Einwilligung des Fahrers durchgeführt werden. Es besteht keinerlei Pflicht, diese Tests über sich ergehen zu lassen und die Polizei darf natürlich niemanden zur Kooperation zwingen.

Früher galt dies vor allem für die Blutentnahme, die nur durch einen richterlichen Beschluss möglich war. In der neu gefassten § 81a Strafprozessordnung (StPO) wurde nun allerdings geregelt, dass die Anordnung der Blutentnahme keinen richterlichen Beschluss mehr erfordert. Die Polizeibeamten müssen von nun an nur hinreichende Gründe für einen Verdacht vorlegen können, dass der Fahrer sich aufgrund von Alkohol- oder Drogenmissbrauchs wegen einer Trunkenheitsfahrt strafbar gemacht hat.

Diese Verdachtsgründe sind natürlich dieselben wie früher auch: auffällige Fahr-, Steh-, Geh- oder Sprechweise, Alkoholgeruch oder vergrößerte Pupillen reichen als Indiz, um eine Blutentnahme anordnen. Auch wenn der freiwillige Test positiv ausfällt oder der Fahrer zugibt, Alkohol oder Drogen konsumiert zu haben, darf die Polizei direkt einen Bluttest durchführen.

Wer dagegen Widerstand leistet, kann sich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar machen und die Polizeibeamten sind berechtigt Gewalt anzuwenden. Dies kann eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach sich ziehen.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.