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Unfallschaden

Private Dashcams im Straßenverkehr als Beweismittel einsetzbar?

Dashcams erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. In einigen neueren Autos werden sie sogar schon serienmäßig mit eingebaut. Bei Dashcams handelt es sich um kleine Kameras, die das gesamte Verkehrsgeschehen um das Auto herum überwachen und auch speichern können. Dadurch könnten ihre Aufnahmen auch dazu genutzt werden, im Falle von Verkehrsverstößen wie unerlaubten Überholvorgängen, Rechtsverstößen und entstehenden Schäden bei Parkvorgängen, Verkehrsunfällen und anderen verkehrswidrigen Verhaltensweisen im öffentlichen Verkehrsraum den Unfallhergang zu dokumentieren und dadurch bei gerichtlichen Verfahren als Beweismittel hinzugezogen werden.

Ob dies allerdings wirklich zulässig ist, darüber zeigen die Gerichte noch große Uneinigkeit.

Selbst die Rechtslage zur alleinigen, privaten Nutzung von Dashcams im öffentlichen Verkehrsraum ist in der Vergangenheit bereits Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen gewesen und nach wie vor rechtlich umstritten. Private Videoaufzeichnungen des öffentlichen Verkehrsraumes verstoßen nämlich gegen das Bundesdatenschutzgesetz und stellen eine Ordnungswidrigkeit dar.

Autofahrer, die Dashcams in ihren PKWs installiert haben und mit diesen permanent das Geschehen um sie herum aufnehmen gehen ein nicht zu unterschätzendes Risiko ein. Denn auch im Falle eines durch Fremdeinwirken zustande gekommenen Unfalls können die entsprechenden Videoaufzeichnungen im Gerichtsverfahren aufgrund einer Abwägung im jeweiligen Einzelfall als nicht verwertbar beurteilt werden.

Dies kann dann zur Folge haben, dass der gefilmte Verkehrsteilnehmer den Spieß umzudrehen versucht und gegen den Besitzer der Videobeweise wegen Verstoßes gegen das geltende Datenschutzrecht Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend macht.

Nach geltender Rechtsprechung sollte man mit einer Beweisführung durch eine Dashcam also besser Vorsicht walten lassen und sich vor einem Gerichtsstreit in jedem Fall fachkundlich beraten lassen.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.