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Unfallschaden

Unfall oder Ordnungswidrigkeit mit verliehenem Auto

Wer sein Auto an Freunde oder Familienangehörige verleiht, weiß zwar oft guten Rat und mahnt eindrücklich zur Vorsicht. Welche Konsequenzen aber genau drohen, wenn der Entleiher nun einen Unfall baut weiß man hingegen oft nicht ganz so genau. Ist er am Zustandekommen des Unfalls nicht verschuldet, muss die Versicherung des Unfallverursachers für den Schaden aufkommen.

Wenn der Entleiher allerdings schuldhaft einen Unfall verursacht, greift zunächst die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters und bezahlt alle Schäden der anderen Unfallbeteiligten. Für die Schäden an seinem eigenen Auto kann dieser den Entleiher dann zum Ersatz der Schäden am geliehenen Auto verpflichten. Da der Fahrzeughalter wegen des Unfalls auch zurückgestuft wird, was höhere Prämien nach sich zieht, kann er gegenüber dem Entleiher auch die Erstattung dieses sogenannten Höherstufungsschadens geltend machen.

Über den genauen Höherstufungsschaden bekommt der Fahrzeughalter bei seiner Versicherung Auskunft.

Dies gilt ebenso bei einer Vollkaskoversicherung, wobei diese auch noch die Schäden am geliehenen Fahrzeug bezahlt.

Bei Ordnungswidrigkeiten sieht die Sache wie folgt aus: parkt der Entleiher falsch, landet das Knöllchen zunächst beim Fahrzeughalter. Neben einer Verwarnung wird er dann mit einem Anhörungsbogen zur Stellungnahme aufgefordert. Kommt er dieser Forderung nicht nach, kann die Behörde zwar keinen Bußgeldbescheid erlassen, aber bei Verstößen im ruhenden Verkehr die Kosten des Verfahrens dem Halter anrechnen.

Wenn der Entleiher unerlaubt auf einem privaten Grundstück geparkt hat und das Fahrzeug in Folge dessen abgeschleppt wurde, kann der Halter direkt in Anspruch genommen werden. Er muss dann für die entstandenen Kosten aufkommen, kann diese aber vom Entleiher zurückverlangen.

Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen geht der Bußgeldbescheid auch zunächst zum Fahrzeughalter. Gegen diesen kann er natürlich Einspruch einlegen. Da die Behörden mit der Bearbeitung solcher Einsprüche meist etwas länger brauchen, ist die Ordnungswidrigkeit dann in vielen Fällen so oder so schon verjährt.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.