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Unfallschaden

Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall

Alle durch einen Unfall verursachten Schäden müssen vom Unfallverursacher bzw. dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in voller Höhe übernommen werden. Es sei denn der Geschädigte trägt eine Teilschuld an dem Unfall.

Haftpflichtversicherungen versuchen dementsprechend häufig, das Verschulden des Unfallverursachers kleiner darzustellen als es in Wirklichkeit war. Ganz dreist ist auch eine gängige Praxis, den Geschädigten mit juristischen Scheinargumenten in die Irre zu führen und so die Höhe des eingetretenen Schadens anzuzweifeln. Man sollte deshalb auch schon bei der Vernehmung mit der Polizei keine Mitschuld in Aussicht stellen und auf gar keinen Fall irgendwelche schriftliche Erklärungen abgeben.

Denn wenn sich dann später herausstellen sollte, dass man für den Schadenseintritt keinerlei Verantwortung getragen hat, könnten man trotzdem wegen der Abgabe einer Schuldanerkenntnis in Anspruch genommen werden. In besonders drastischen Fällen kann dann sogar die eigene Versicherung die Schadensregulierung verweigern. Die Begründung würde dann lauten, dass man ohne Not einen Haftungsfall geschaffen habe.

Der Geschädigte kann sich aussuchen, ob er den Schaden wirklich reparieren lässt oder ob er den Unfallverursacher für die Netto-Reparaturkosten als Schadensersatz in Anspruch nimmt.

Die Höhe des Schadensersatzes passt sich allerdings dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges an. Das bedeutet, dass die Art, das Alter und der Erhaltungszustand des Fahrzeuges mit in die Berechnung einfließen.

Sobald die gesamten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges übersteigen, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. Hier kann der Geschädigte nur die Auszahlung des Wiederbeschaffungswertes verlangen, abzüglich des Restwertes des Fahrzeuges.

Unter Umständen kann man auch eine durch den Unfall verursachte Wertminderung des Fahrzeuges geltend machen, da sich ein vorausgegangener Unfall bei einem Verkauf des Fahrzeuges negativ auswirken würde.

Als Neuwagen gelten Fahrzeuge, die höchstens 1.000 Kilometer gefahren sind und bei denen es sich um ein neues Modell handelt. Den vollen Schadensersatz hierfür zu erhalten, ist nur bedingt möglich, da der Schadensregulierer bei einem Selbstverkauf den Kaufpreis für das geschädigte Fahrzeug abziehen und zudem einen Nutzungsersatz für die bereits gefahrenen Kilometer geltend machen würde.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.