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Unfallschaden

Unerlaubtes Entfernen

Sobald man an einem Verkehrsunfall - in welcher Form auch immer - beteiligt war, ist man verpflichtet die erforderlichen Feststellungen gegenüber den anderen Beteiligten zu ermöglichen. Bei einer Unterlassung dieser Informationspflicht drohen Strafen von bis zu einem Drittel des Monatsnettoeinkommens und die Entziehung der Fahrerlaubnis für etwa ein Jahr.

Einen Verkehrsunfall muss man polizeilich melden, sobald sich der Unfall im öffentlichen Straßenverkehr ereignet hat und der entstandene Schaden sich auf mehr als 50 Euro beläuft. Natürlich ist auch bei einer Verletzung eines Menschen umgehend die Polizei zu rufen und deren Ankunft abzuwarten.

Zum öffentlichen Straßenverkehr zählen nicht nur befahrene Straße, sondern ebenso alle Bereiche, in die man ohne spezielle Zugangsberechtigung gelangen kann, wie zum Beispiel öffentliche Parkhäuser, Gelände von Kfz-Werkstätten oder Firmen mit Kundenverkehr.

Ob der Schaden beim eigenen Auto die 50 Euro übersteigt muss man natürlich erst einmal selber abschätzen, werden allerdings fremde Gegenstände wie Verkehrsschilder, Zäune oder Häuserwände beschädigt muss sofort die Polizei gerufen werden. Nach Möglichkeit das örtliche Revier. Ist dies nicht möglich muss der Unfallverursacher auf den Feststellungsberechtigten, also Eigentümer des zu Schade gekommenen Gegenstandes warten. Die zumutbare Wartezeit wird dabei von verschiedenen Faktoren, wie Art und Schwere des Schadens, Verkehrsdichte, Tageszeit und Witterung beeinflusst. In der Regel sind es 20 bis 60 Minuten.

In keinem Fall reicht es entgegen landläufiger Meinung, einen Zettel zu hinterlassen, da alle notwendigen Feststellungen unverzüglich erfolgen müssen. Unfallbeteiligte erfüllen sofort einen Strafbestand, sobald sie sich vom Unfallort entfernen, ohne die Polizei oder den Geschädigten zu informieren oder eine angemessene Zeit auf diesen gewartet haben.

Wenn der Geschädigte trotz Kenntnis des eigenen Schadens die Unfallstelle verlässt, entfällt die Feststellungs- und Wartepflicht. Dennoch empfiehlt es sich auch in einer solchen Situation, die Polizei zu rufen, da man nie wissen kann, ob der Geschädigte den Unfall doch noch anzeigt. Weiter darf man den Unfallort auch aus gesundheitlichen Gründen verlassen. Darüber muss man die Polizei aber natürlich vorher informieren.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.