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Unfallschaden

Aktuelles zur MPU – Paukenschlag des BVerwG!

Dass Trunkenheit am Steuer zu den Delikten gehört, die oftmals auf die leichte Schulter genommen werden, obwohl sie einen desaströsen Schaden anrichten können, ist auf den Straßen Deutschlands leider immer noch Realität. Dies bedeutet aber nicht, dass der Fahrerlaubnisbehörde deshalb die Deutungshoheit über die notwendigen erzieherischen Maßnahmen für die Autofahrer zukommt.

Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zieht feste Grenzen, die vorsehen, dass beispielsweise bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) ab 1,6 Promille die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nur durch ein positives, medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten (MPU) erfolgen kann.

Die Fahrerlaubnisbehörde ist in den letzten Jahren jedoch schleichend dazu übergegangen, eine MPU auch schon mal bei einer Promillezahl von unter 1,6 anzuordnen. Dies ist für die Autofahrer nun schon deshalb besonders ungünstig, da es gegen die Anordnung der MPU bislang keine Rechtsmittel gibt. Nur die nachfolgende Versagung der Fahrerlaubnis kann vom Fahrer angegriffen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hielt diese Praxis jedoch in seinem Urteil vom 06.04.2017 – Az. 3 C 24.15 – für ungerechtfertigt. Zuvor hatten zwei Autofahrer geklagt, die wegen fahrlässiger Trunkenheit (1,28 und 1,13 Promille) im Verkehr verurteilt worden waren und denen im Zuge dessen die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Die Fahrerlaubnisbehörde machte die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von einer positiv bestandenen MPU abhängig.

Das BverwG entschied jedoch, das eine einmalige Trunkenheitsfahrt ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen erst ab einer BAK von 1,6 Promille die Anforderung eines MPU-Gutachtens rechtfertige. So wie es im Gesetz vorgesehen ist. Die strafgerichtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt sei kein eigenständiger, von der 1,6-Promille-Grenze unabhängiger Sachgrund für die Anforderung eines Gutachtens.

Mit dieser Entscheidung stärkte das BVerwG die Rechtsansprüche des Einzelnen gegenüber Behörden, die beginnen, auf eigene Faust zu handeln.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.