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Unfallschaden

Haftung bei Waschstraßen-Unfall

In der Waschstraße müssen Autofahrer die Kontrolle über ihr Fahrzeug wohl oder übel abgeben. Zum Wohle in jedem Fall, weil sie dadurch für eventuelle Schäden, die durch ihr Fahrzeug entstehen, nicht haftbar gemacht werden können, wie folgender Sachverhalt zeigt.

Ein Autofahrer fährt auf das Förderband einer Waschgarage, stellt dort den Motor ordnungsgemäß aus und zieht ebenso wie vorgeschrieben die Handbremse fest. Am Ende des Waschgangs gibt ihm eine grüne Ampel Bescheid, dass er das Auto nun wieder starten und losfahren kann. Als er dieser Aufforderung nachkommen will bemerkt er, dass die Ausfahrt der Waschgarage von einem weiteren Pkw blockiert wird. Um nicht aufzufahren bremste er natürlich stark, weshalb der nächste waschwillige Pkw vom Förderband der Waschstraße zielgenau auf sein Auto gesteuert wurde und kollidierte. Der Autofahrer machte für diesen Unfall seinen Vordermann verantwortlich und verklagte ihn auf Schadensersatz.

Auch das Landgericht Kleve bekräftigte diese Einschätzung und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von Schadenersatz.

Die Haftung in diesem Fall kann nämlich nur bei dem gesucht werden, der über die vollständige Kontrolle über sein Fahrzeug verfügt und sobald sich ein Auto mit ausgeschaltetem Motor und gezogener Handbremse auf dem Förderband einer Waschstraße befindet, geht diese definitiv verloren. Nur der Autofahrer, der die Waschstraße schon verlassen hatte, hätte diesen Unfall eigenständig verhindern können und ist deshalb für den Schaden haftbar zu machen.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.