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Parkverbot nur vor Bordsteinabsenkungen von mindestens einer Pkw-Länge

Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass das Parken vor Bordsteinabsenkungen nur dann verboten und mit einem Bußgeld zu ahnden ist, wenn die Länge der Absenkung die eines Pkws nicht übersteigt. Sobald der Bordstein sich jedoch über eine längere Strecke absenkt, ist das Parken erlaubt.

In erster Instanz verurteilte das Amtsgericht einen Autofahrer, der vor einer Bordsteinabsenkung, die länger als eine Pkw-Länge war, zu einem Bußgeld. Der Autofahrer legte jedoch eine weitere Rechtsbeschwerde ein, die dem Oberlandesgericht Köln vorgelegt wurde.

Dieses entschied, dass das Parkverbot vor Bordsteinabsenkungen gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO (neu: § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO) nur dann bestehe, wenn der abgesenkte Bereich nicht länger als ein paar Meter, ungefähr so lang wie ein Pkw, sei.
Bei einem durchgängig niedrigen Bordstein kann man schließlich auch schlecht von einer Absenkung sprechen, da der Bordstein ein keiner Stelle erhoben oder abgesenkt wird. Wie hoch ein Bordstein also tatsächlich ist, ist irrelevant. Es zählt lediglich das Vorhandensein eines eindeutig erkennbaren und nur kurzem Höhenunterschieds. Dies sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln jedoch nur dann gegeben, wenn sich der Bordstein über eine Länge von wenigen Metern absenkt. Alles was darüber liegt, entspreche schlichtweg nicht dem Begriff „Absenkung“.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.