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Nebenkostenabrechnung

Alles wird teurer – und zwangsläufig auch die Nebenkostenabrechnung, die zusammen mit der Miete in modernen Haushalten den größten Ausgabenposten darstellt. Die so genannten Betriebskosten betreffen alle Leistungen, die notwendig sind, damit ein Mieter in einer Wohnung entsprechend der Absprachen im Mietvertrag leben kann. Darunter fallen Energiekosten, Wasser- und Abfallgebühren sowie allgemeine Angelegenheiten wie die Schornsteinreinigung oder die Feuerversicherung. Betriebskosten werden meist durch monatliche Abschläge auf eine am Jahresende zu ermittelnde Gesamtsumme gezahlt und nach fest gelegten Schlüsseln auf die Mieter umgelegt.

Die Nebenkostenabrechnungen sollten umso kritischer unter die Lupe genommen werden, je teurer sie im Vergleich zum Vorjahr ausfallen – und das zeitnah. Denn wenn Fehler hier nicht frühzeitig erkannt werden, zahlen Mieter oft Jahrzehnte lang zu viel Geld.

Laut aktuellen Statistiken ist jede zweite Nebenkostenabrechnung falsch, selten zu Gunsten der Mieter. Meist schleichen sich kleine Rechenfehler ein oder es gibt falsche Ergebnisse auf Basis falscher Grundlagen. In vielen Fällen werden aber auch Dinge abgerechnet, die laut Mietvertrag gar nicht zu berechnen sind. Mieter sollten grundsätzlich die Nebenkostenabrechnung – idealerweise die erste – einer gründlichen Prüfung unterziehen und dann nachrechnen: Stimmt die Quadratmeterzahl, stehen abgerechnete Details auch im Mietvertrag, wurden Zähler richtig abgelesen? Auf diese Art und Weise kann man vielen Fehlern auf die Spur kommen.

Vermieter bezweifeln oft an der Schlüssigkeit solcher Einwände. Spätestens an dieser Stelle ist es Zeit, einen im Mietrecht versierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Besonders wichtig ist dies, wenn Zweifel an der korrekten Bemessung von Umlagekosten in Mehrfamilienhäusern auftauchen, denn in aller Regel wird es hier durch die Anwendung verschiedener Schlüssel kompliziert.  
Ein Anwalt wird den Mietvertrag prüfen und die veranschlagten Nebenkosten auf Zulässigkeit im Rahmen der so genannten Betriebskostenverordnung unter die Lupe nehmen. Hier sind bindend 17 Kostengruppen festgelegt, die vom Mieter zu tragen sind. Ausgenommen sind z.B. Instandhaltungsarbeiten oder allgemeine Verwaltungskosten, solange diese nicht im beiderseitigen Einvernehmen im Mietvertrag aufgeführt sind. Einen Posten wie „Sonstige Kosten“ darf es nicht geben. Werden Betriebskosten pauschal ermittelt, darf es am Jahresende keine Nachberechnung geben.

Rund um das komplexe Thema Nebenkostenabrechnungen lohnt sich nicht nur im Zweifelsfall eine anwaltliche Beratung.

Rechtsanwalt Jan Gier steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema „Nebenkostenabrechnungen“ gerne zur Verfügung.